Berufstätigkeit mit Kind(ern)

Die Universität Osnabrück möchte als familienfreundliche Arbeitgeberin alle ihre Mitarbeitenden bei der Vereinbarkeit von Beruf und Erziehungsverantwortung unterstützen. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um Fragen zu u.a. Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld, Kinderbetreuung sowie zu familienfreundlichen Angeboten.

Der Familienservice der UOS unterstützt und berät Sie gerne bei allen Fragen rund um das Thema Vereinbarkeit.

Anträge und Materialien

Unter UOS intern finden Sie unter dem Schlagwort  "Abwesenheit" Informationen zu den formalen Abläufen sowie die zugehörigen Materialien und Sachbearbeiter*innen im Personaldezernat, um Ihren Mutterschutz bzw. Ihre Elternzeit zu beantragen.

Rechtliche Aspekte

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die Gesundheit der schwangeren Person und des (werdenden) Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Unabhängig vom Begriff des „Mutterschutzes“ gilt das Gesetz für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Das MuSchG soll der schwangeren Person die Fortführung der Erwerbstätigkeit ermöglichen, soweit dies verantwortbar ist. Zudem soll es insgesamt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegenwirken. Darüber hinaus regelt es Schutzfristen vor (sechs Wochen) und nach der Entbindung (acht Wochen), in der nicht gearbeitet werden darf. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Zudem verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Neugeborenen, deren Geburtsgewicht unter 2500 g liegt, Mehrlingsgeburten und auf Antrag, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wird.

Sobald Sie Ihrem*Ihrer Vorgesetzten mitteilen, dass Sie schwanger sind oder stillen, setzten Sie bitte auch die für Sie zuständige Sachbearbeitung im Personaldezernat in Kenntnis. Ihre*Ihr Vorgesetzte*r hat im Anschluss an die Mitteilung eine Gefährdungsbeurteilung mit Ihnen durchzuführen und die daraus ermittelten erforderlichen Maßnahmen für den Schutz Ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der Ihres (werdenden) Kindes zu treffen. Zudem ist Ihnen ein Gespräch über weitere Anpassungen Ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

In diesem Kontext darf der*die Vorgesetzte Sie zudem nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die entweder keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder für die die jeweils erforderlichen Maßnahmen bereits getroffen wurden. Solange keine erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden, besteht für die entsprechenden Tätigkeiten ein Beschäftigungsverbot.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass Sie als schwangere Person zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freizustellen sind, wenn es Ihnen nicht möglich war, einen Termin außerhalb Ihrer Arbeitszeit zu erhalten. 

Darüber hinaus beinhaltet der im MuSchG festgeschriebene Schutz vor Benachteiligungen auch einen besonderen Kündigungsschutz für schwangere Personen. So sieht das Gesetz vor, dass vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch die Universität unzulässig ist. Dies gilt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt eine Kündigung für zulässig erklären.

Bei Erwerbstätigkeit während der Stillzeit muss ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Darüber hinaus haben Sie während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung Anspruch auf Pausen für die zum Stillen erforderliche Zeit.

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der Krankenkasse, welche während des Mutterschutzes ausgezahlt wird. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei Monate. Sofern Ihr durchschnittlicher Nettolohn pro Tag mehr als 13 Euro beträgt, erhalten Sie einen Zuschuss von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in. Die Antragstellung erfolgt bei Ihrer Krankenkasse. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt: der Antrag bei Ihrer persönlichen Krankenkasse, eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin von Ihrem*Ihrer Gynäkolog*in oder Ihrer Hebamme sowie nach der Geburt die Geburtsurkunde oder ggf. eine alternative Geburtsbescheinigung.

Wenn Sie privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erfolgt die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes durch das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Wenn Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes außerhalb der Mutterschutzfristen vor und/oder nach der Geburt teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen müssen, steht Ihnen ein sogenannter Mutterschaftslohn zu, der aus Ihrem durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft berechnet wird.

Das Bundesfamilienministerium bietet auf der Seite des  Familienportals weitere Informationen zu den Themen Mutterschaftsgeld und Mutterschaftslohn.

Elternzeit

In Deutschland haben Eltern Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind zur Betreuung ihrer Kinder. Während dieser Zeit sind sie von ihrem*ihrer Arbeitgeber*in von der Arbeit freizustellen, d.h. das Arbeitsverhältnis bleibt während der Elternzeit bestehen und wird durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt. Menschen in Elternzeit erhalten jedoch keinen Lohn, es sei denn, sie arbeiten in Teilzeit weiter (max. 32 Stunden/Woche). Zum finanziellen Ausgleich können sie Elterngeld beantragen.

Elternzeit kann entweder direkt nach der Geburt oder zu einem späteren Zeitpunkt (bis zum achten Geburtstag des zu betreuenden Kindes) in Anspruch genommen werden. In diesem Zeitraum kann der Beginn und das Ende der Elternzeit frei gewählt werden. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes können allerdings nur maximal 24 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit kann zudem in zwei oder drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden; falls der*die Arbeitgeber*in zustimmt, sind auch mehr möglich. Wenn der dritte Zeitabschnitt erst am dritten Geburtstag des Kindes oder danach beginnen soll, kann der*die Arbeitgeber*in diesen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Weitere Informationen und Hinweise zur Elternzeit erhalten Sie beim Personaldezernat.

Elterngeld

Das Elterngeld sichert die wirtschaftliche Existenz von Eltern und schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt des Kindes weniger oder gar nicht arbeiten. Zudem gibt es Elterngeld auch für Eltern, die kein Einkommen haben. So ermöglicht das Elterngeld, sich Zeit für das Kind zu nehmen. Anspruch auf Elterngeld besteht für Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, mit ihrem Kind zusammenleben, es selbst betreuen und erziehen und nicht oder nur teilweise erwerbstätig (max. 32 Stunden pro Woche) sind. Das Elterngeld steht auch getrenntlebenden Elternteilen zur Verfügung.

Es gibt verschiedene Varianten des Elterngeldes:

  • Basiselterngeld (bis max. zum 12. bzw. 14. Lebensmonat)
  • ElterngeldPlus (bis max. zum 32. Lebensmonat)
  • Partnerschaftsbonus

Diese Varianten können auch flexibel miteinander kombiniert werden.

Die Höhe des Elterngeldes hängt vom Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt ab. Eltern mit höherem Einkommen erhalten 65% des wegfallenden Netto-Einkommens und Eltern mit niedrigerem Einkommen bis zu 100% des Netto-Einkommens. Das Basiselterngeld variiert je nach Einkommen zwischen 300 und 1800 Euro pro Monat, während das ElterngeldPlus zwischen 150 und 900 Euro pro Monat liegt. Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus von 10% des Elterngeldes und einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro weiterem neugeborenen Kind. Wenn Sie während des Elterngeld-Bezugs arbeiten (max. 32 Stunden pro Woche), wird das Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt. Die Höhe des Elterngelds wird aus dem Unterschieds-Betrag zwischen Ihrem Einkommen vor und nach der Geburt berechnet.

Das Elterngeld muss idealerweise sofort nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Rückwirkende Zahlungen sind nur für die letzten 3 Monate vor Antragseingang möglich.

Kindergeld

Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung des Kindes ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr sichern und wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Ist das Kind anschließend arbeitslos und als arbeitssuchend gemeldet, kann bis zum 21. Geburtstag des Kindes Kindergeld bezogen werden. Wenn das Kind in Ausbildung ist, einen anerkannten Freiwilligendienst leistet oder sich in einer Übergangszeit von vier Monaten befindet, ist ein weiterer Bezug bis zum 25. Geburtstag möglich. Ab dem 01. Januar 2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind monatlich 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag (kurz KiZ) ist ein Zuschlag für Familien mit kleinem Einkommen. Dieser wird nicht automatisch gewährt, sondern muss ebenfalls bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 01. Januar 2023 bis zu 250 Euro pro Kind im Monat, abhängig von der finanziellen Situation der Familie. Darin ist der 2022 eingeführte Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro je Kind enthalten. Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, können sich von den Kita-Gebühren befreien lassen.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Voraussetzungen dafür sind u.a., dass das alleinerziehende Elternteil und das Kind in Deutschland wohnen und der andere Elternteil gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt zahlt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist. Die Höhe des Unterhaltsvorschussbetrags richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt.

Der Unterhaltsvorschuss kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) des Kindes ausgezahlt werden. Für Kinder von 12 bis 17 gibt es zudem einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder das alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient. Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beim zuständigen Jugendamt gestellt werden. Falls der Unterhaltsvorschuss nicht den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes vollständig deckt, können ergänzend Sozialgeld oder Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld beantragt werden. Wenden Sie sich bei Fragen an den  Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Osnabrück.

Familienfreundlicher Campus

Die  Mensen und Cafeterien des zuständigen Studierendenwerks bieten für Kinder von Studierenden, Mitarbeiter*innen und anderen Besucher*innen Wickeltische, kindgerechte Stühle und jeweils eine Spielecke für Kinder sowie einen geschützten Bereich zum Stillen.

Innenstadt

  • Familienzimmer in Gebäude 52, Raum E 01
  • Familienzimmer in Gebäude 22, Raum 304a
  • Unibibliothek Alte Münze 16, Raum E 32
  • Familienzimmer in der Unibibliothek Alte Münze 16, Raum E 215
  • Mensa Schlossgarten

Westerberg

  • Mensa Westerberg
  • Familienzimmer in der Bereichsbibliothek Naturwissenschaften/Mathematik, Raum E 12

Innenstadt

  • Gebäude 01, Raum E 06
  • Gebäude 10, Raum E 06
  • Gebäude 16, Mensa
  • Gebäude 19, Raum E 03
  • Gebäude 22, Raum E 06
  • Gebäude 41, Raum B 05
  • Gebäude 43, Raum 119
  • Gebäude 47, Raum E 05
  • Gebäude 52, Raum E 01
  • Mensa Schlossgarten

Westerberg

  • Gebäude 32, Raum 120
  • Gebäude 35, Raum E 27
  • Gebäude 66, Raum E 31
  • Gebäude 69, Raum E 16
  • Mensa Westerberg
  • Bereichsbibliothek Naturwissenschaften/Mathematik, Raum E 10

Sowohl in der Bibliothek „Alte Münze am Innenstadt Campus als auch in der Bereichsbibliothek am Campus Westerberg gibt es Familienzimmer. Diese bieten neben einem Arbeitsplatz und einer Stillecke auch einen Bereich mit Spielzeug und Bilderbüchern für Ihr Kind. Auch Wickelgelegenheiten sind in den Gebäuden vorhanden.

Der Familienservice empfiehlt eine vorherige Reservierung des Familienzimmers. Bitte wenden Sie sich hierfür an die jeweilige Servicetheke der Bibliothek.

Betreuungsmöglichkeiten

Allgemein

Die Anmeldung für Kindertageseinrichtungen in Osnabrück erfolgt hauptsächlich digital über das Online-Portal für Osnabrücker Kitas. Der Anmeldezeitraum für das jeweils folgende Kita-Jahr, das immer im August beginnt, startet im November und endet im Dezember (z.B. lag der Anmeldezeitraum für das Kita-Jahr 2023/2024 zwischen 01.11.2022-31.12.2022). Die Vergabe der Plätze erfolgt erst nach dem Anmeldeschluss und kann bis April dauern. Das Eingangsdatum der Anmeldung hat keinen Einfluss auf die Platzvergabe.

Tagespflege: Die Kindertagespflege ist eine alternative Betreuungsmöglichkeit zur Krippe. Sie umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung in kleineren Gruppen. Es gibt auch eine zeitliche Flexibilität bei der Abstimmung der Betreuungszeit. Bei der Großtagespflege werden die Kinder von mehreren Betreuungspersonen in größeren Gruppen betreut. Die Kosten sind ähnlich wie in der Krippe. Die Anmeldung sollte ca. sechs Monate vor dem gewünschten Starttermin beim zuständigen Kinder- und Familienservicebüro erfolgen.

Das Kinder-und Familienservicebüro der Stadt Osnabrück bzw. die Familienservicebüros der Heimatkommune im Landkreis Osnabrücks stehen Ihnen bei Fragen und für weitere Informationen rund um das Thema Kinderbetreuung beratend, begleitend und vermittelnd zur Verfügung.

Für UOS Angehörige

Folgende Kindertagessstätten berücksichtigen die Uni- und Hochschulzugehörigkeit bei der Aufnahme.

Achtung: Dies ist keine Garantie für einen Betreuungsplatz!

  • Die  CampusKita bietet Raum für die Betreuung von 80 Kindern im Stadtteil Wüste. 70 Prozent der Plätze werden an Angehörige der Universität vergeben; die restlichen 30 Prozent werden frei besetzt. 
  • Der  Kinderbungalow ist eine Großtagespflegestelle der Universität Osnabrück am Campus Westerberg (Gebäude 39), in welcher bis zu 8 Kinder von 12 Monaten bis drei Jahren von drei Tagesmüttern betreut werden.
  • Die  Kita "Die kleinen Strolche" des Elternvereins "UNI-KITA" e. V. bietet für 38 Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren Betreuung an.
  • Die   Kita "Kindervilla" des Elternvereins Kindervilla e. V. bietet 41 Betreuungsplätze für Kinder im Alter von drei Monaten bis sechs Jahren.
  • Die   Kita "Fingerhut" e. V. ist eine Einrichtung der Hochschule Osnabrück mit 35 Plätzen für Kinder von ein bis sechs Jahren.

Diese Plattform des Familien-Service der Universität ermöglicht es, Betreuungsanbietende und Betreuungssuchende miteinander in Kontakt zu bringen. Dadurch haben Studierende und Beschäftigte, die Kinder haben und Unterstützung suchen, die Möglichkeit, eine passende Kinderbetreuung zu finden.

Anmeldung und Freischaltung: Interessierte tragen sich in die Veranstaltung "Betreuungsbörse" in Stud.IP ein und beantragen eine Freischaltung beim  Familienservice.

Für Betreuungssuchende: Nach der Freischaltung in Stud.IP sind die Betreuungspersonen nach Stadtteilen aufgelistet. Persönliche Ordner mit Kontaktdaten und Nachweisen sind einsehbar. Bei Interesse kann die entsprechende Person kontaktiert werden.

Für Betreuungsanbietende: Nach der Freischaltung per E-Mail an den Familienservice bekommen Sie Zugriff auf die „Betreuungsbörse“. Ein ausgefüllter Fragebogen vom Familien-Service und Nachweise sind notwendig. Es wird ein persönlicher Ordner erstellt, auf welchen alle Mitglieder der Veranstaltung Zugriff haben. Um die Daten auf dem aktuellen Stand zu halten, bitten wir Sie, mögliche Änderungen schnellstmöglich dem Familien-Service mitzuteilen.

Eigenverantwortlichkeit: Die Betreuungsbörse soll die Kontaktaufnahme erleichtern. Das Kennenlernen sowie die Aushandlungsprozesse erfolgen selbstständig und eigenverantwortlich. Der Familienservice übernimmt keine Verantwortung oder Haftung.

Die  Notfallbetreuung ist ein kostenloses Angebot für berufstätige und/oder studierende Eltern, die aufgrund von kurzfristigen und nicht planbaren Situationen, Betreuungsengpässen oder unerwartetem Ausfall der regulären Kinderbetreuung auf eine schnelle und professionelle Kinderbetreuung angewiesen sind. Für die Notfallbetreuung kommt eine qualifizierte Fachkraft zu Ihnen nach Hause und betreut das Kind/die Kinder im gewohnten Umfeld.

Das Angebot steht sowohl den Mitarbeitenden als auch den Studierenden der Universität offen. Studentische Eltern können es beispielsweise in folgenden Situationen in Anspruch nehmen:

  • Ihr Kind erkrankt und Sie haben eine Veranstaltung oder ein Seminar
  • Sie haben ein Blockseminar am Wochenende und die Kindertagesstätte ist geschlossen

Die Notfallbetreuung ist eine Initiative von Unternehmen und Einrichtungen im Familienbündnis der Region Osnabrück und der evangelischen Familien-Bildungsstätte Osnabrück.


Registrierung

Für die Notfallbetreuung müssen Sie sich beim  Familienservice registrieren lassen. Dafür benötigen Sie Ihre Personalnummer/Matrikelnummer, Adresse und Telefonnummer. Nach erfolgreicher Registrierung erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Anschließend können Sie sich dann bei der Vermittlungshotline (0800-5886927) von montags bis freitags von 7 bis 20 Uhr und sonntags von 15 bis 20 Uhr melden. Sie können sich frühestens zwei Tage vor dem gewünschten Termin melden und die voraussichtliche Betreuungsdauer angeben. Die Verfügbarkeit einer Betreuungsperson wird Ihnen umgehend mitgeteilt.

Ferienkindergarten

In den Sommerferien können Kindergartenkinder einen Ferienkindergarten besuchen. Ausgewählte Einrichtungen in Osnabrück bieten während der Schließzeit der Kindertagesstätten Betreuung für Kinder an, deren Eltern keinen ausreichenden Urlaub haben oder aus anderen Gründen die Betreuung nicht übernehmen können.

Ferienangebote für Grundschulkinder

Für Grundschulkinder gibt es verschiedene Ferienangebote, wie z.B. bei der katholischen Familienbildungsstätte (FABI). Diese bietet während der Oster-, Sommer- und Herbstferien eine Ferienfreizeit mit einem abwechslungsreichen Programm für Schulkinder von 6 bis 11 Jahren an. Die Betreuungszeiten sind flexibel zwischen 8:00 und 9:00 Uhr morgens und bis 16:00 Uhr möglich. Die Anmeldung erfolgt über ein Online-Formular. Informationen zum Angebot und zur Buchung finden Sie auf der Homepage der katholischen Familienbildungsstätte.

Eine Übersicht über weitere Angebote finden Sie auf der Website Ferienangebote der Stadt Osnabrück sowie auf der Seite des „Und Tschüss“ Programms, in dessen Rahmen Freizeitfahrten, Erlebniswochenenden und Tagesausflüge für Kinder, Jugendliche und Familien organisiert werden werden.

Seit August 2016 wird das „Osnabrücker Modell“ für Ganztagsschulen im Primarbereich umgesetzt. Damit wurden die Angebote der Nachmittagsbetreuung im Rahmen des schulischen Ganztags und die Horte zum kooperativen Hort zusammengeführt.

Ansprechpersonen

Servicezeiten

montags und mittwochs, 08:00 - 15:00 Uhr; freitags, 09:00 - 12:00 Uhr
Keine offene Sprechstunde, Termine nach Vereinbarung.

Lena Lorenz, M.A. (sie/ihr)

Tel.: +49 541 969-4686
 familienservice@uos.de

Raum: 52/509
Gleichstellungsbüro
Neuer Graben 7/9
49074 Osnabrück

 Kurzvita: Lena Lorenz

Annkatrin Kalas, M.A. (sie/ihr)

Portraitfoto einer Frau mit Brille und hochgestecktem Haar
© Stephan Schute

Tel.: +49 541 969-4686
 familienservice@uos.de

Raum: 52/505
Gleichstellungsbüro
Neuer Graben 7/9
49074 Osnabrück

 

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