Sprachkenntnisse
Für einige Studiengänge sind entsprechend der jeweiligen Zugangsordnungen hinreichende Kenntnisse in folgenden Sprachen als Zugangsvoraussetzung zum Studium nachzuweisen.
Bachelorstudiengänge (ein Fach)
Englisch
Sprachniveau B2
- Cognitive Science (Bachelor of Science)
- Psychologie (Bachelor of Science)
- Wirtschaftswissenschaft (Bachelor of Science)
Bachelorstudiengänge (zwei Fächer)
Englisch
besondere Sprachvoraussetzungen - bitte unbedingt die Zugangsordnung für das Fach Anglistik im Bachelor beachten!
- Anglistik/Englisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht; Bachelor Berufliche Bildung)
Sprachniveau B2
- Volkswirtschaftslehre (Zwei-Fächer-Bachelor)
- Wirtschaftswissenschaft (Zwei-Fächer-Bachelor)
Französisch
Sprachniveau B2
- Romanistik/Französisch (Zwei-Fächer-Bachelor; Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht)
Latein
Latinum
- Latinistik (Zwei-Fächer-Bachelor)
Erforderliches Sprachniveau
Wie der Nachweis des Sprachniveaus konkret erbracht werden kann, folgt aus den jeweiligen Zugangsordnungen. Hier finden Sie Informationen zu anerkannten Sprachtests der englischen und französischen Sprache.

Internationale Studierende
Für internationale Studierende gelten ggf. andere Regelungen! Details finden Sie unter Voraussetzungen für internationale Studieninteressierte.
Ein-Fach-Masterstudiengänge und Promotionsstudiengang Nanosciences
Hinreichende Sprachkenntnisse sind für das Studium in fast allen Ein-Fach-Masterstudiengängen und im Promotionsstudiengang Nanosciences nachzuweisen.
Konkrete Informationen finden Sie in den jeweiligen Zugangsordnungen der Ein-Fach-Masterstudiengänge sowie in der Zugangsordnung für den Promotionsstudiengang Nanosciences.
Masterstudiengänge für die Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen
Kenntnisse einer Fremdsprache, nachgewiesen durch
- das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hochschulstudium oder
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
- gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbildung.
Kenntnisse der englischen Sprache gemäß der entsprechenden Zugangsordnung (PDF, 411 kB) und
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch
- das Abiturzeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis über den Zugang zum Hochschulstudium oder
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht bestätigte mindestens ausreichende Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
- gleichwertige Zertifikate einer Hochschuleinrichtung oder einer Institution der Erwachsenenbildung.
Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau B2 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) und
Kenntnisse in einer Fremdsprache, nachgewiesen durch
- einen kontinuierlichen vierjährigen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
Der Nachweis der Französischkenntnisse gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.
Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch für den Umgang mit einfachen Quellentexten, insbesondere Kenntnisse der
- Grammatik, Morphologie und Syntax,
- der wissenschaftlichen Umschrift und
- wichtigsten Regeln der Koranrezitation.
Fachbezogene (Grund-)Kenntnisse in Latein.
Wenn die geforderten Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nicht nachgewiesen werden konnten, kann der Nachweis spätestens bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.
Masterstudiengang für das Lehramt an Gymnasien
Sprachkenntnisse in zwei Fremdsprachen, nachgewiesen durch
- das Abiturzeugnis oder
- im Zeugnis des erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht mindestens mit ausreichend ausgewiesene Leistungen in der jeweiligen Sprache oder
- ein Abschlusszertifikat der Volkshochschule oder
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung einer Hochschule, die mindestens Kenntnis nach Punkt 2 vermittelt hat oder
- Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule.
Kenntnisse der englischen Sprache gemäß der entsprechenden Zugangsordnung (PDF, 411 kB) und
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch
- einen mindestens vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel Erreichen des Sprachniveaus B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
Latinum (oder fachbezogene Lateinkenntnisse) und
nachgewiesene Griechisch- oder Hebräischkenntnisse, nachgewiesen durch
- Graecum (oder fachbezogene Griechischkenntnisse) oder
- Hebraicum (oder fachbezogene Hebräischkenntnisse)
Sofern die geforderten Griechisch- oder Hebräisch- und Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nicht nachgewiesen worden sind, kann der Nachweis spätestens bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.
Französische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) und
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch
- einen vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel das Sprachniveau B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER)
Der Nachweis der Französischkenntnisse gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Französisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.
Latinum und
Kenntnisse in einer neueren Fremdsprache, nachgewiesen durch
- einen vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel Erreichen des Sprachniveaus B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
Latinum (oder fachbezogene Lateinkenntnisse) und
nachgewiesene Griechisch- oder Hebräischkenntnisse, nachgewiesen durch
- Graecum (oder fachbezogene Griechischkenntnisse) oder
- Hebraicum (oder fachbezogene Hebräischkenntnisse)
Sofern die geforderten Griechisch- oder Hebräisch- und Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nicht nachgewiesen worden sind, kann der Nachweis spätestens bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.
Latinum und
Graecum und
Kenntnisse in einer modernen Fremdsprache, nachgewiesen durch
- einen vierjährigen kontinierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel Erreichen des Sprachniveaus B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
Spanische Sprachkenntnisse gemäß dem Sprachniveau C1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) und
Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache, nachgewiesen durch
- einen vierjährigen kontinuierlichen Fremdsprachenunterricht (Erweiterter Sekundarstufenabschluss I) oder
- entsprechende Leistungen oder Abschlüsse, zum Beispiel Erreichen des Sprachniveaus B1 nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER).
Der Nachweis der Spanischkenntnisse gilt mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Fach Spanisch oder mit einem gleichwertigen vorangegangenen Studium als erbracht.
Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen
Kenntnisse der englischen Sprache gemäß der entsprechenden Zugangsordnung (PDF, 411 kB).
Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch für den Umgang mit einfachen Quellentexten, insbesondere Kenntnisse der
- Grammatik, Morphologie und Syntax,
- der wissenschaftlichen Umschrift und
- wichtigsten Regeln der Koranrezitation
Fachbezogene Grundkenntnisse in Latein
Sofern die geforderten Lateinkenntnisse zu Beginn des Masterstudiums noch nicht nachgewiesen worden sind, kann der Nachweis bis zur Antragstellung auf Zulassung zur Masterarbeit erbracht werden.