Exmatrikulation
Antrag auf Exmatrikulation
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Antrag auf Exmatrikulation - online ausfüllbar (PDF, 138 kB)
Beitragserstattung
Die Erstattung geleisteter Beiträge (inklusive Deutschlandticket für Studierende) ist nur möglich, wenn der Antrag auf Exmatrikulation (PDF, 138 kB) innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn gestellt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie Prüfungsleistungen (Klausuren, mündliche Prüfungen, Abgabe von Abschlussarbeiten) nur erbringen können, wenn Sie eingeschrieben sind. Für die Korrekturphasen müssen Sie nicht eingeschrieben sein.
Campuscard
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem Wirksamwerden der Exmatrikulation Ihre Mitgliedschaft an der Universität Osnabrück endet. Ab diesem Zeitpunkt erlischt auch Ihr Recht, das Deutschlandticket für Studierende in Anspruch zu nehmen oder den Studierendenausweis bzw. die Studienbescheinigungen für Vergünstigungen zu verwenden. Bei Zuwiderhandlungen machen Sie sich strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches.
Mit dem Inkrafttreten der Exmatrikulation ist gleichzeitig die Campuscard abzugeben.
Information anderer Stellen
Um Nachzahlungen bzw. Rückforderungen zu vermeiden, sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse anderen Stellen (z.B. BAföG-Amt, Bundesagentur für Arbeit, Kindergeldkasse, Krankenkasse) Ihre Exmatrikulation umgehend mitteilen.
Prüfungen
Ein eingeleitetes Prüfungsverfahren wird durch die Exmatrikulation grundsätzlich nicht unterbrochen. Sollten Sie sich zu einem Prüfungsverfahren angemeldet haben oder sich bereits darin befinden, setzen Sie sich bitte vor Abgabe des Exmatrikulationsantrages mit dem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung. Das Fernbleiben von angemeldeten Prüfungen hat das Nichtbestehen und im Falle von letzten Wiederholungsversuchen ggf. das endgültige Nichtbestehen des gesamten Studiengangs zur Folge.
§ 8 Exmatrikulation auf eigenen Antrag
(1) 1Studierende sind auf ihren im Studierendenportal der Universität Osnabrück zu stellenden Antrag jederzeit zu exmatrikulieren. 2Die Campuscard ist im Studierendensekretariat einzureichen bzw. wird seitens der Universität gesperrt.
(2) 1Die Exmatrikulation erfolgt zum beantragten Zeitpunkt oder, soweit nichts Anderes beantragt wird, zum Ende des laufenden Semesters. 2Eine rückwirkende Exmatrikulation ist außer in den Fällen von § 6 Absatz 1 ausgeschlossen.
(3) Sofern der Antrag auf Exmatrikulation vor oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn im Studierendenportal der Universität gestellt und die analoge Campuscard innerhalb dieses Zeitraums im Studierendensekretariat der Universität eingereicht wird, werden die für das Semester geleisteten Abgaben und Entgelte auf zu das zuletzt einzahlende Konto erstattet. Die Universität Osnabrück hat im Falle der digitalen Campuscard diese unverzüglich nach Antragstellung zu sperren.
§ 9 Exmatrikulation aus besonderem Grund
(1) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn
1. sie eine Abschlussprüfung bestanden oder
2. eine nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung verpflichtend zu absolvierende Prüfung oder die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben oder
3. in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die Studierenden in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben sind oder
4. die Immatrikulation in einen Studiengang befristet oder vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig gemacht wurde (auflösende Bedingung), mit Fristablauf bzw. sofern die Studierenden dies zu vertreten haben, mit Eintritt der auflösenden Bedingung; die Immatrikulation in anderen
Studiengängen, Teilstudiengängen oder Studienangeboten bleibt davon unberührt.
(2) 1Wer sich nach Mahnung unter Fristsetzung und Androhung der Exmatrikulation nicht rückmeldet oder fällige Semesterbeiträge, Gebühren und Entgelte nach § 4 Absatz 3 Nr. 4 nicht zahlt, ist mit Fristablauf zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 19 Absatz 6 Nr. 2 NHG etwaig entstehende Langzeitstudiengebühren nicht entrichtet werden.
(3) 1Studierende können exmatrikuliert werden, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. 2Dies gilt auch, wenn die Betreuung in einem eingestellten Studiengang, Teilstudiengang oder Studienangebot ausgelaufen ist; die Immatrikulation in anderen Studiengängen, Teilstudiengängen oder Studienangeboten bleibt davon unberührt.