Kosten des Studiums

Für das Studium an der Universität Osnabrück fallen Semesterbeiträge an. Nach Verbrauch eines Studienguthabens müssen Langzeitstudiengebühren gezahlt werden. Außerdem gibt es weiterbildende Studiengänge, die entgeltpflichtig sind.

An niedersächsischen Hochschulen werden für weiterbildende Studiengänge gemäß § 13 Absatz 3 NHG Entgelte erhoben.

An der Universität Osnabrück betrifft das derzeit folgende Studiengänge

 M.Sc. Cognitive Computing

 Psychologischer Psychotherapeut

 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

 Master-Erweiterungsstudiengänge "Erweiterungsfach Lehramt"

Gemäß § 14 Absatz 2 NHG ist ein härtefallbedingter Erlass der Langzeitstudiengebühr möglich, u.a. bei studienzeitverlängernder Auswirkungen aufgrund einer

  1. Behinderung (Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei 50% GdB ausreichend, i.Ü. siehe Nachweispflicht nachfolgend unter 2.
  2. schweren Erkrankung (Nachweis nur durch amtsärztliche Bescheinigung inkl. Angaben zur Dauer der studienzeitverlängernden Auswirkungen) oder
  3. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.

Der  Antrag (PDF, 225 kB) kann bis längstens einen Monat nach  Vorlesungsende des jeweiligen Semesters gestellt werden.

Internationale Studierende benötigen oft Zeit zur Orientierung und zur Eingewöhnung. Gerade für sie ist es wichtig, sich vor Aufnahme eines Studiums gut zu informieren: Manche Fächer setzen spezielle Sprachkenntnisse voraus und verlangen neben Deutsch- auch nachgewiesene Englischkenntnisse.

Durch gezielte Information und gute Vorbereitung kann eine unnötige Verlängerung des Studiums und die damit verbundenen Mehrkosten vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie unter  studieren-in-niedersachsen.de. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das  Studierendensekretariat.

Kosten Visum und Aufenthaltserlaubnis

Fall Sie nicht aus einem EU/EWR-Land oder der Schweiz kommen, müssen Sie für Ihr Visum bzw. Ihre Aufenthaltserlaubnis nachweisen, dass Sie für das erste Jahr in Deutschland 11.904 Euro (992 Euro / Monat) zur Verfügung haben. Nach der Einreise nach Deutschland muss in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, die ca. 100 Euro für ein Jahr kostet.

Weiterführende Informationen finden Sie unter  Visum und Aufenthalt.

Internationale Studierende der Universität Osnabrück, die Fragen zur Jobsuche und Bewerbung in Deutschland haben und mehr über den regionalen Arbeitsmarkt erfahren möchten, finden weiterführende Informationen unter  International: Arbeiten in Deutschland.

Studierende, deren  Studienguthaben aufgebraucht ist, zahlen gemäß  § 13 NHG für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500€.

Die Langzeitstudiengebühr wird jedoch − auch bei verbrauchtem Studienguthaben – von Gesetzes wegen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 NHG) nicht erhoben für ein Semester, in dem Studierende

  1. beurlaubt sind,
  2. ein Kind betreuen, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. eine nahestehende pflegebedürftige Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz pflegen (mindestens 10 Stunden wöchentlich),
  4. entweder eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland oder ein praktisches Studiensemester absolvieren.

Bitte informieren Sie sich unter  Nichtverbrauch des Studienguthabens, welche Nachweise Sie für ein Semester erbringen müssen, in dem die Langzeitstudiengebühr nicht erhoben wird.

Beachten Sie zudem die  Informationen zum härtefallbedingten Erlass der Langzeitstudiengebühren gemäß  § 14 Absatz 2 NHG.

Promotionsstudierende sind grundsätzlich nicht langzeitstudiengebührenpflichtig.

Hier finden Sie eine Auflistung der ungefähren monatlichen Lebenshaltungskosten.

  • Miete: ca. 250 - 500 Euro (Preise für Einzelappartments auf freiem Wohnungsmarkt können abweichen)
  • Öffentlich-rechtlicher Rundfunkbeitrag: 18,36 Euro
  • Verpflegung: ca. 170 - 250 Euro (z.B. ca. 4 Euro / Mittagessen in Mensen des Studierendenwerks Osnabrück)
  • Kleidung: ca. 30 - 50 Euro
  • Studienmaterial: ca. 25 - 50 Euro (kann je nach Studienfach abweichen)
  • Freizeit: ca. 50 - 70 Euro

Hinzu kommen weitere Kosten des Studiums, die auf dieser Seite erläutert sind, sowie Kosten der  Versicherungen im Studium.

Das Studienguthaben wird gem. § 12 Abs. 3 S. 1 NHG nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende

  1. beurlaubt ist,
  2. ein Kind betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Nachweise sind einmalig zu erbringen durch die Geburtsurkunde und – für jedes Semester neu – durch eine Haushaltsbescheinigung/Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes,
  3. eine nahestehende pflegebedürftige Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz pflegt (mindestens 10 Stunden wöchentlich), Nachweise sind zu erbringen durch eine entsprechende Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und eine Bescheinigung der Pflegekasse (in Ausnahmefällen der Hausärztin/des -arztes) über erbrachte Pflegeleistungen – für jedes Semester neu,
  4. als gewählte Vertretungen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig war (Anrechnung maximal für zwei Semester), oder
  5. das Amt von Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt (Anrechnung maximal für zwei Semester), Nachweise sind zu erbringen durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweils für das Organ zuständigen Stelle.

Gem. § 12 Abs. 4 NHG ist die oder der Studierende auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Kommt die oder der Studierende diesen Verpflichtungen innerhalb einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. Die Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters oder Trimesters durch Nachholung der erforderlichen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen widerlegt werden.

Reichen Sie die Nachweise über einen Nichtverbrauch des Studienguthabens spätestens innerhalb der Rückmeldefrist für das Semester, in dem Sie erstmalig Langzeitstudiengebühren zahlen müssen, im Studierendensekretariat per E-Mail an  studierendensekretariat@uni-osnabrueck.de ein.

Nutzen Sie dafür bitte den folgenden  Antrag (PDF, 179 kB).

Wird der Antrag nicht innerhalb der Rückmeldefrist für das Semester, in dem erstmalig Langzeitstudiengebühren fällig werden, gestellt, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. Diese Vermutung kann bis zum Ende des ersten Semesters, in dem Langzeitstudiengebühren gezahlt wurden, widerlegt werden.

Antrag und Informationen zum Nichtverbrauch bei Beurlaubung

Zur Beantragung benutzen Sie bitte den  Antrag auf Nichtverbrauch des Studienguthabens (PDF, 179 kB).

Achtung: Bei einer Beurlaubung muss kein separater Antrag auf Nichtverbrauch des Studienguthabens gestellt werden. Der Nichtverbrauch des Studienguthabens wird in diesem Fall automatisch berücksichtigt.

Studierende müssen für jedes Semester einen Semesterbeitrag zahlen.
Für das Wintersemester 2024/2025 sowie das Sommersemester 2025 beträgt dieser an der Universität Osnabrück 361,90€ und setzt sich wie folgt zusammen:

                (siehe zu auch unter  Ordnungen der Studierendenschaft)

Weitere  Informationen zum Deutschlandticket für Studierende erteilt der AStA.

Bachelorstudiengänge und Erste Juristische Prüfung

Studierende verfügen gemäß  § 12 Absatz 2 Satz 1 NHG im Rahmen eines ersten berufsqualifizierenden grundständigen Studiums über ein Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich sechs weiterer Semester (Toleranzsemester).
Beispiel: In einem sechssemestrigen Bachelorstudiengang beträgt das Studienguthaben somit zwölf Semester und im zehnsemestrigen Staatsexamen Rechtwissenschaften [Erste juristische Prüfung] 16 Semester.
Sind diese verbraucht wird man grundsätzlich langzeitstudiengebührenpflichtig (vgl. dazu   § 13 Absatz 1 NHG).

Masterstudiengänge

Für einen auf den Bachelorabschluss aufbauenden konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben gemäß   § 12 Absatz 2 Satz 2 NHG um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang, sodass das Studienguthaben bei diesem „klassischen“ Studienverlauf insgesamt 16 Semester beträgt.
Beispiel: Das bedeutet, dass, sofern für den Bachelorabschluss z. B. 14 Semester verbraucht und somit bereits für zwei Semester Langzeitstudiengebühren gezahlt wurden, die folgenden vier Mastersemester wieder langzeitstudiengebührenfrei studiert werden können.

Haben Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule erworben, so ist für das Studienguthaben gemäß   § 12 Absatz 2 Satz 3 NHG die doppelte Zahl der Regelstudienzeitsemester des gewählten Masterstudiengangs maßgeblich.
Beispiel: Demzufolge beträgt das Studienguthaben acht Semester, wenn sich nach Erwerb eines ausländischen Bachelorabschlusses die Immatrikulation in einen viersemestrigen konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Osnabrück anschließt.

Grundsätzliches

Zu beachten ist grundsätzlich, dass sich das Studienguthaben [an der Universität Osnabrück] gemäß  § 12 Absatz 2 Satz 6 NHG um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an deutschen Hochschulen vermindert.
Beispiel: Sind demnach zum Beispiel bei dem obengenannten "klassischen Studienverlauf" 16 Semester bereits durch ein vorangegangenes Studium verbraucht, ist man mit Immatrikulation in einen weiteren, neuen Studiengang an der Universität Osnabrück langzeitstudiengebührenpflichtig.

Da das Studienguthaben in bestimmten nachgewiesenen Situationen nicht verbraucht wird, beachten Sie bitte unbedingt auch die  Informationen zum "Nichtverbrauch des Studienguthabens".