Zugangsvoraussetzungen
Um ein Studium an der Universität Osnabrück aufnehmen zu können, müssen Sie allgemeine oder auch studiengangsspezifische Zugangsvoraussetzungen erfüllen.
Grundständiges Studium: Bachelor und Erste Juristische Prüfung [Staatsexamen]
Als „grundständig“ wird ein Studium bezeichnet, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, also z.B. zum akademischen Grad „Bachelor“ oder „Erste Juristische Prüfung“. Um ein solches Studium aufnehmen zu können, benötigen Sie eine entsprechende Hochschulzugangsberechtigung. Grundsätzlich kann der Nachweis sowohl durch eine schulische als auch durch eine berufliche Vorbildung erfolgen:
- Die allgemeine Hochschulreife ( Abitur) berechtigt zum Studium in allen grundständigen und somit in allen ersten berufsqualifizierenden Studiengängen an Universitäten in der Bundesrepublik Deutschland. Erworben werden kann das Abitur in Niedersachsen an Gymnasien inkl. Fach- bzw. beruflichen Gymnasien und Gesamtschulen, Kollegs und Abendgymnasien oder an Berufsoberschulen (hier jedoch nur mit dem Nachweis entsprechender Kenntnissen einer zweiten Fremdsprache).
- Sofern Sie über eine entsprechende schulische oder berufliche Qualifikation verfügen, ist ein Studium auch ohne allgemeine Hochschulreife möglich. Informationen dazu finden Sie unter Studieren ohne Abitur.
Neben der entsprechenden Hochschulzugangsberechtigung sind bei einigen Studiengängen weitere studiengangsspezifische Voraussetzungen wie z. B. Sprachkenntnisse oder eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. Detaillierte Informationen zu den spezifischen Voraussetzungen finden Sie in der Zugangsordnung des gewünschten Studiengangs. Verlinkt ist diese Ordnung unter Abschlüsse und Ordnungen unter dem jeweiligen Abschluss.
Zulassungsbeschränkung
Für einige Studiengänge ist die Anzahl der Studienplätze begrenzt, es gilt daher eine Zulassungsbeschränkung.
Nicht-grundständiges Studium: Master
Eine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in einen Masterstudiengang ist ein fachlich einschlägiger und berufsqualifizierender Hochschulabschluss – in der Regel der Bachelorabschluss. Darüber hinaus ist in einigen Masterstudiengängen das Erfüllen spezifischer Voraussetzungen nachzuweisen.
Die spezifischen Voraussetzungen finden Sie in der Zugangsordnung des gewünschten Studiengangs. Verlinkt ist diese Ordnung unter Abschlüsse und Ordnungen unter dem jeweiligen Abschluss.
Wichtig zu wissen: Die Bewerbung für einen Masterstudiengang ist auch möglich, wenn der Studienabschluss zum Bewerbungszeitpunkt noch nicht vorliegt, aber erwartbar ist, dass der Abschluss im ersten Mastersemester erlangt wird und zwingend 150 Leistungspunkte nachgewiesen werden. In diesem Fall sind spezielle Fristen zu beachten und eine besonders sorgfältige Planung ist erforderlich. Für Lehramtstudiengänge ist außerdem zu beachten, dass spätestens zu Semesterbeginn (bei Bewerbung fürs Wintersemester bis zum 30.09., bei Bewerbung fürs Sommersemester bis zum 31.03.) ein Nachweis zur Zulassung zur Bachelorarbeit eingereicht werden muss. Beachten Sie hierzu die nachfolgenden Informationen zum vorläufigen Masterstudium.
Informationen zur vorläufigen Einschreibung in einen Masterstudiengang bei ausstehendem Abschluss des Bachelorstudiengangs
Für den Zugang zum Masterstudium ist grundsätzlich ein erster berufsqualifizierender (Bachelor)Abschluss erforderlich.
Eine Bewerbung auf einen Studienplatz in einem Masterstudiengang ist jedoch auch dann möglich, wenn
- Sie alle Leistungen aus dem Bachelorstudiengang erfolgreich erbracht haben, das Bachelorzeugnis aber noch nicht vorgelegt werden kann oder
- Sie zum Bewerbungszeitpunkt mind. 150 Leistungspunkte erbracht haben und aufgrund Ihres bisherigen Studienverlaufs zu erwarten ist, dass Sie den Bachelorabschluss spätestens bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangen werden. Wichtig: Für die Bejahung dieser Erwartbarkeit wird auf die bislang vorliegenden Prüfungsleistungen abgestellt sowie zusätzlich - je nach Masterstudiengang - auf die Zulassung zur Bachelorarbeit (insbesondere bei den Lehramts-Masterstudiengängen)1. In der Folge bedeutet dies, dass Sie - je nach Masterstudiengang - zusätzlich zu einer Leistungsübersicht (Transcript of Records) auch die Zulassung zur Bachelorarbeit einreichen müssen. Die Zulassung zur Bachelorarbeit muss spätestens bis zum 30.09. (bei Bewerbung fürs Wintersemester) bzw. bis zum 31.03. (bei Bewerbung fürs Sommersemester) eingereicht werden. Vorher kann selbst bei Vorliegen aller weiteren Zugangsvoraussetzungen keine Immatrikulation erfolgen.
In diesen o.g. Fällen kann dann - sofern Sie etwaig weitere Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium erfüllen2 - unter gleichzeitig weiterhin bestehender Einschreibung im Bachelorstudiengang, eine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang bzw. der Zugang zum Masterstudiengang vorläufig gewährt werden.
Bitte beachten Sie, dass das Bachelorstudium, das zum Masterstudium berechtigt, spätestens bis zum Ende des ersten Mastersemesters erfolgreich absolviert sein muss. Das bedeutet, dass alle noch ausstehenden Leistungen erbracht, bewertet und bis zum 31. März des Folgejahres (bei Einschreibung zum Wintersemester) bzw. bis zum 30. September des laufenden Jahres (bei Einschreibung zum Sommersemester) zwingend in HISinOne eingetragen sein müssen. Hierzu sollten Sie rechtzeitig Kontakt mit dem für Sie zuständigen Prüfungsamt aufnehmen.
Das Bachelorzeugnis muss im Anschluss daran
- bei Einschreibung zum Wintersemester spätestens bis 15. April des Folgejahres
- bei Einschreibung zum Sommersemester spätestens bis 15. Oktober des laufenden Jahres
im Studierendensekretariat vorliegen. Auf die entsprechenden Fristen werden Sie nochmals im Zulassungs-/Zugangsbescheid hingewiesen!
Es ist daher empfehlenswert, im Vorfeld bereits Folgendes zu bedenken:
- Sie dürfen die Bewerbung auf einen Studienplatz in einen Masterstudiengang nur dann einreichen, wenn der Abschluss des Bachelorstudiengangs innerhalb des ersten Mastersemesters als sicher anzusehen ist.
- Sie sollten sich zum Zeitpunkt der Bewerbung tatsächlich in der Abschlussphase Ihres Bachelorstudiums befinden. Es wäre mehr als sinnvoll, die Bachelorarbeit zum Zeitpunkt der Bewerbung auf den Masterstudienplatz bereits abgegeben zu haben oder mindestens geplant zu haben, diese bis zum Ende des Semesters vor Aufnahme des Masterstudiengangs abgegeben zu haben.
- Sie sollten die für Prüfer*innen nach den Prüfungsordnungen vorgesehenen Korrekturfristen beachten und einplanen. So sieht die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) der Universität Osnabrück z.B. für die Korrektur von Bachelorarbeiten 6 Wochen und von studienbegleitenden Prüfungsleistungen 4 Wochen vor.
- Sie sollten sich bei Ihrem zuständigen Prüfungsamt erkundigen, welche Zeit Sie für die Erstellung Ihres Abschlusszeugnisses einplanen müssen. Beachten Sie bitte, dass die Abschlussdokumente für den jeweiligen Studiengang frühestens mit dem Erscheinen der endgültigen Gesamtnote in HisinOne erstellt werden können.
Explizit darauf hinweisen möchten wir, dass
- bei einer erneuten Bewerbung für den Masterstudiengang, sofern sich aus den Übergangsregelungen nichts Anderweitiges ergibt, die dann jeweils geltende und im Vergleich zum Vorjahr ggf. geänderte Prüfungsordnung Anwendung findet,
- Sie im Falle einer im Bewerbungssemester (auch neu) bestehenden Zulassungsbeschränkung am regulären Vergabeverfahren teilnehmen,
- die vorläufige Einschreibung über ein Semester hinaus nicht verlängert werden kann!
Keine fristgerechte Erlangung des Bachelorabschlusses oder des Bachelorzeugnisses möglich - was nun?
Sollten Sie Ihren Bachelorabschluss nicht bis zum 31.03. des Folgejahres (bei Einschreibung zum Wintersemester) bzw. bis zum 30.09. des laufenden Jahres (bei Einschreibung zum Sommersemester) erlangen, erfolgt i.d.R. automatisch die Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang zum Ende des ersten Mastersemesters (d.h. 31.03. bzw. 30.09.). An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass eine Einschreibung im Bachelorstudiengang - sollten Sie neben dem Masterstudiengang in einem Bachelorstudiengang an der Universität Osnabrück eingeschrieben sein - von der Exmatrikulation aus dem Masterstudiengang nicht betroffen ist.
Sofern Sie Ihren Bachelorabschluss zwar fristgerecht erlangen, Ihnen die Vorlage Ihres Zeugnisses jedoch nicht fristgerecht bis zum 15.04. des Folgejahres (bei Einschreibung zum Wintersemester) bzw. bis zum 15.10. des laufenden Jahres (bei Einschreibung zum Sommersemester) möglich sein wird, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit den Mitarbeiter*innen im Studierendensekretariat in Verbindung. Das Studierendensekretariat kann Sie daraufhin um die Vorlage weiterer Nachweise bitten (beispielsweise von Ihrem zuständigen Prüfungsamt) und Ihnen gegebenenfalls eine Fristverlängerung zur Vorlage des Zeugnisses gewähren.
Unter Umständen ist eine erneute Bewerbung für den Masterstudiengang sinnvoll (denken Sie bitte auch an eine erneute Bewerbung auf die Erweiterungsfächer im Lehramtsbereich). Auch dies sollten Sie individuell mit den Mitarbeiter*innen im Studierendensekretariat erörtern. Bitte berücksichtigen Sie dabei schon die Bewerbungsfristen und den Umstand, dass nicht alle Masterstudiengänge auch zum Sommersemester beginnen. Bei Rückfragen und Unklarheiten beraten wir Sie gerne!
Zudem können Sie sich bezüglich der Beratung zu noch ausstehenden Prüfungsleistungen für Ihren Bachelorabschluss an die jeweiligen Fachstudienberatungen und auch an die Zentrale Studienberatung (ZSB) wenden.
Ihr Team im Studierendensekretariat
Stand April 2025
1 Schauen Sie daher unbedingt in die für Ihren Studiengang geltenden individuellen Regelungen, die sie in der Zugangs- und Zulassungsordnung Ihres gewünschten Masterstudiengangs finden.
2 Bitte beachten Sie ergänzend die individuellen Regelungen in der Zugangs- und Zulassungsordnung des gewünschten Masterstudiengangs.