Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung
Sie interessieren sich für ein Studium an der Universität Osnabrück oder sind bereits eingeschrieben und auf der Suche nach Informationen zum Studium mit Behinderung und chronischer Erkrankung? Herzlich Willkommen auf der Seite der Beauftragten für Ihre Belange.
Mit allen Fragen rund um das Studium mit Beeinträchtigungen können Sie sich an die Beauftragte für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung wenden.
Christine Kammler, M.A.

Zentrale Studienberatung (ZSB)
Neuer Graben 27
49074 Osnabrück
Raum: 19/118
Grundsätzliche Informationen zum Studium an der Universität Osnabrück
Härtefallantrag bei der Bewerbung und Zulassung zum Studium
In Fällen außergewöhnlicher Härte kann die Zulassung zum Studiums ermöglicht werden, ohne dabei die regulären Auswahlkriterien eines zulassungsbeschränkten Studienganges zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der*die Bewerber*in besonders schwerwiegende Gründe geltend macht, welche die sofortige Aufnahme des Studiums erforderlich machen. Mögliche Gründe sind von der Universität näher definiert und können im unter Studienplatzvergabe im Falle außergewöhnlicher Härte eingesehen werden. Insgesamt können bis zu zwei Prozent der Studieninteressierten über die Härtefallregelung in ein zulassungsbeschränktes Studium aufgenommen werden. Der Härtefallantrag wird im Rahmen der Studienplatzbewerbung als formloser Antrag gestellt. Es gelten die regulären Bewerbungsfristen.
Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen
Nachteilsausgleich - was ist das?
Ein Nachteilsausgleich ist ein gesetzlich verankertes Instrument, um die chancengerechte Teilhabe im Studium herzustellen und um Diskriminierungen zu vermeiden. Die rechtliche Grundlage findet sich im Grundgesetz, im Hochschulrahmengesetz und im Niedersächsischen Hochschulgesetz. Ein Nachteilsausgleich soll gewährleisten, dass Studierende mit Beeinträchtigungen ihr Studium im Rahmen der eigenen Möglichkeiten absolvieren können. Nachteilsausgleiche stellen keine „Vergünstigungen“ dar. Sie kompensieren individuell und situationsbezogen die Benachteiligungen von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Hinblick auf Prüfungsleistungen und Studiennachweise.
Wer kann einen Antrag auf einen Nachteilsausgleich stellen?
Wenn Sie studieren und eine länger (als 6 Monate) andauernde gesundheitliche Beeinträchtigung haben, die dazu führt, dass Sie bei Studien- und Prüfungsleistungen unter üblichen Bedingungen Ihre Fähigkeiten und Kenntnisse nicht oder nicht in ausreichendem Maße darstellen können. In diesen Fällen könnte ein Nachteilsausgleich ein Instrument sein, um chancengerechte Bedingungen bei Prüfungsleistungen herzustellen.
Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich und was brauche ich dafür?
Grundsätzlich können Sie den Antrag formlos stellen. Für eine leichtere Kommunikation empfiehlt sich, den Antrag auf Nachteilsausgleich (PDF, 62 kB) zu verwenden. Den Antrag adressieren Sie an den Vorsitz des Prüfungsausschusses. Darin stellen Sie dar, warum die Durchführung des Studiums und/oder der Prüfungen infolge der Beeinträchtigung oder Behinderung erschwert ist.
Sie müssen den Antrag VOR der Prüfung stellen, idealerweise schon zu Beginn des Semesters, das erleichtert die rechtzeitige Organisation (z.B. separater Raum, zusätzliche Aufsicht). Am besten stellen Sie den Antrag, sobald Sie wissen, in welchen Fächern Sie Prüfungen ablegen müssen. Bei Mehrfächer-Studiengängen müssen Sie immer pro Fach einen Antrag stellen – ein Antrag für alle Fächer reicht nicht aus. Dem Antrag muss ein ärztliches Attest beiliegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Seite im Rahmen des neuen Webauftritts der Universität eine Übergangsseite ist. In Kürze werden alle Informationen wieder vollumfänglich bereitgestellt.