Härtefallantrag/Zweitstudium
Härtefallantrag
Mit dem Härtefallantrag können Sie bei einer Bewerbung für einen zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengang Umstände geltend machen, die Ihre sofortige Zulassung zum Studium erfordern. Den Härtefallantrag stellen Sie an der Universität Osnabrück im Rahmen der regulären Studienplatzbewerbung ohne gesondertes Formular. Die begründenden Unterlagen sind mit dem Zulassungsantrag innerhalb der Bewerbungsfrist hochzuladen.
Beachten Sie die Informationen zum Härtefall wie die Richtlinien mit Beispielen für begründete und unbegründete Anträge sowie Angaben zu den erforderlichen Nachweisen.
Die Universität Osnabrück vergibt in einem zulassungsbeschränkten grundständigen (Teil-) Studiengang bis zu zwei Prozent der Studienplätze an Bewerber*innen, bei denen in der eigenen Person liegende, besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern, mithin Gründe vorliegen, die eine Verzögerung des Studienbeginns um auch nur ein Semester unzumutbar machen. (Vorabquote/Härtefallquote gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 24 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung [NHZVO]).
Über Härtefallanträge wird einzelfallbezogen entschieden. Die Begründung und zu führende Nachweise unterliegen einer strengen Prüfung, da eine Zulassung nach Härtefallgesichtspunkten i.d.R. immer die Zurückweisung einer, noch nicht zugelassenen und den allgemeinen Zulassungskriterien unterliegenden Bewerbung, zur Folge hat.
Begründete Anträge (Beispiele)
In den folgenden beispielhaft genannten Fällen kann dem Antrag dem Grunde nach stattgegeben werden
- Besondere gesundheitliche Umstände
Grundsätzlich gilt, dass besondere gegenwärtige oder zukünftige gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern, durch ein fachärztliches Gutachten nachzuweisen sind. Im fachärztlichen Gutachten muss zu den etwaig zutreffenden Kriterien der nachfolgenden Unterziffern dezidiert Stellung genommen werden. Das Gutachten soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein. Als zusätzliche Nachweise sind z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet. Für sich gesehen rechtfertigen diese aber noch keine Zulassung als Härtefall.
1.1. Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung: diese wird dazu führen, dass den Belastungen des Studiums mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig nicht standgehalten werden kann.
1.2. Behinderung durch Krankheit: Die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung keine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit möglich ist.
1.3. Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung: Das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.
1.4. Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen: Eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich.
1.5. Körperliche Behinderung: Die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege.
1.6. Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit: Aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit. - Besondere familiäre oder soziale Umstände
Grundsätzlich gilt, dass besondere gegenwärtige oder zukünftige familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern, nachvollziehbar dargelegt und durch geeignete Nachweise glaubhaft gemacht werden müssen. - Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, die Zulassung aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) zu dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen zu können
Grundsätzlich muss neben dem geeigneten Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung bisher verhindert hat, der frühere Zulassungsbescheid beigebracht werden. - In der Person der Bewerber*in liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Dabei bleiben Gründe außer Betracht, deren Geltendmachung bereits im regulären Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers geführt hatte (Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule und Nachweis der Gründe für den Studienortwechsel).
Unbegründete Anträge (Beispiele)
In den folgenden Fällen hat der Antrag, sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerber*in hinzutreten, grundsätzlich keinen Erfolg, wenn nur geltend gemacht wird
zu 1 Besondere gesundheitliche Umstände
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung
- Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums/Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine Überbrückung der Wartezeit ist möglich
- Beschränkung in der Berufswahl infolge Krankheit; eine Überbrückung der Wartezeit ist möglich
zu 2 Besondere familiäre oder soziale Umstände
- Finanzierung des Studiums aus privaten Mitteln ist nicht möglich
- Wegfall der privaten Finanzierung des Studiums bei weiterer Verzögerung des Studienbeginns
- Begrenzte Finanzierung des Studiums durch Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft (z.B. Hofübergabevertrag, Erbvertrag, Testament); Finanzierung ist für den angestrebten Studiengang nicht mehr gesichert, wenn sich die Zulassung weiter verzögert
- Zeitliche Begrenzung des Bezugs von Versorgungsbezügen der Bundeswehr
- Bezug von Studienförderung aus öffentlichen Mitteln, Waisengeld, Rente oder einem ähnlichen Einkommen für ein begonnenes Ausweichstudium; das Ausweichstudium wird auf die Zeit, für die dieses Einkommen gewährt wird, angerechnet
- Finanzierung eines Ausweichstudiums durch Darlehen; bei weiterer Verzögerung der Zulassung zum eigentlich angestrebten Studium ergibt sich eine erhöhte Belastung durch Rückzahlungs- und Zinsverpflichtungen
- Unterhalt durch berufstätigen Ehepartner
- Notwendigkeit der Aufgabe der Stellung des berufstätigen, Unterhalt leistenden Ehepartners
- Auch die/der Ehe/Lebenspartner*in befindet sich noch in der Ausbildung; die finanzielle Lage erfordert daher nach eigener Auffassung einen sofortigen Studienbeginn
- Bewerber*in ist verwitwet oder geschieden und möchte eigenen unterhaltsberechtigten Kindern durch das Studium den späteren Lebensunterhalt sichern
- Finanzielle Schwierigkeiten der Eltern
- Bewerber*in möchte möglichst bald die unter finanziellen Schwierigkeiten leidenden Eltern unterstützen oder versorgen oder für Geschwister sorgen
- Bewerber*in ist Waise oder Halbwaise
- Bewerber*in ist verheiratet
- Bewerber*in hat ein Kind oder mehrere Kinder
- Vater oder Mutter oder beide Eltern sind krank oder schwerbehindert
- Körperbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von Geschwistern
- Herkunft aus einer kinderreichen Familie; alle oder fast alle Geschwister befinden sich noch in der Ausbildung
- Notwendigkeit der baldigen finanziellen Unterstützung von Eltern, Geschwistern oder sonstigen Unterhaltsberechtigten
- Aufgabe des bisherigen Studiums/bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit/schlechter Berufsaussichten
- Aufgabe des bisherigen Studiums/bisher ausgeübten Berufs wegen fehlender Motivation/Eignung
- Geltendmachung besonderer Eignung für den genannten Studiengang und den entsprechenden Beruf
- Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder -zeiten
- Langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums
- Bewerber*in steht schon im vorgerückten Alter
- Wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang
- Überschreiten einer relevanten Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z.B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst/in das Beamtenverhältnis)
- Ableistung eines Dienstes
- Regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung
- Ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll fortgesetzt werden
- Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb der Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg
zu 3 Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, die Zulassung aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) zu dem Zeitpunkt in Anspruch nehmen zu können
- Versäumung der Einschreibfrist nach Zulassung für den genannten Studiengang in einem früheren Semester
- Verzicht auf den Studienplatz nach Immatrikulation in einem früheren Semester (z.B. nach erfolgloser Wohnungssuche)
- Bewerber*in hat in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten, ist dann aber mangels Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung seitens der Universität nicht immatrikuliert worden.
Stand Mai 2023
Zweitstudium
Wenn Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben und sich für ein weiteres zulassungsbeschränktes grundständiges Studium entscheiden, handelt es sich um eine Zweitstudienbewerbung. Die für die Zweitstudienbewerbung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Begründung für den Zweitstudienwunsch, sind im Rahmen der Bewerbung hochzuladen. Alles Wichtige zur Zweitstudienbewerbung finden Sie unter Informationen zur Studienplatzvergabe im Falle eines Zweitstudiums.
Die Universität Osnabrück vergibt in einem zulassungsbeschränkten grundständigen (Teil-) Studiengang bis zu drei Prozent der Studienplätze an Bewerbende die bereits einen ersten Abschluss in einem Studiengang an einer deutschen Hochschule erworben haben. (Vorabquote/Zweitstudienquote gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 25 der Niedersächsischen Hochschulzulassungsverordnung [NHZVO]).
Über Zweitstudienanträge wird einzelfallbezogen entschieden. Die Begründung und zu führende Nachweise unterliegen einer strengen Prüfung, da eine Zulassung als Zweitstudienbewerber*in i.d.R. immer die Zurückweisung einer, noch nicht zugelassenen und den allgemeinen Zulassungskriterien unterliegenden Bewerbung, zur Folge hat.
Allgemeine Hinweise
- Studienplätze in grundständigen (Teil-)Studiengängen werden nur zum Wintersemester vergeben.
- Abschlusszeugnisse, die erst nach dem 15.07. (Ende der Bewerbungsfrist) ausgestellt werden, können im Rahmen der Zweitstudienauswahl für das entsprechende Wintersemester nicht berücksichtigt werden.
- Als Hochschulen im Sinne der vorgenannten Regelung gelten u.a. Universitäten1 , Pädagogische Hochschulen, Musik-, Kunst- und Sporthochschulen, Hochschulen der Bundeswehr, Kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung sowie Duale Hochschulen (Baden-Württemberg)2.
- Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (z.B. Bachelor-, Diplom- oder Magisterprüfung) erfolgreich abgelegt worden ist. Bei den Rechtswissenschaften und Lehramt gilt das Studium mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung als abgeschlossen; ein Pharmaziestudium gilt im Hinblick auf die Zweitstudienregelung mit dem Bestehen des Zweiten Teils der Pharmazeutischen Prüfung als abgeschlossen.
- Bewerbungen auf einen Studienplatz eines konsekutive Masterstudiengangs, der auf einen fachlich zusammenhängenden Bachelorstudiengang aufbaut, gelten nicht als Zweitstudienbewerbung.
Erforderliche Unterlagen
- Abschlusszeugnis des Erststudiums
Im Zuge der Bewerbung ist das Abschlusszeugnis des Erststudiums im Bewerbungsportal innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist hochzuladen. Die Abschlussnote, mit der das Erststudium abgeschlossen wurde, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständigen Stelle ausgewiesen werden. Ist eine Abschlussnote nicht nach- bzw. ausgewiesen, wird 1 Punkt als Messzahl zugrunde gelegt. - Begründung des Zweitstudiumswunsches
Im Zuge der Bewerbung ist eine ausführliche Begründung für den Zweitstudienwunsch, die Angaben zur bisherigen Ausbildung, beruflichen Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel enthalten muss, im Bewerbungsportal hochzuladen. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für das Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n) ausdrücklich genannt werden. Hochzuladen sind zudem geeignete Dokumente, die die Gründe belegen/untermauern.
Auswahlverfahren
Die Auswahl der Zweitstudiumsbewerber*innen erfolgt nach einer, durch eine Messzahl bestimmten Rangfolge. Die Messzahl selber ermittelt sich grundsätzlich aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für ein Zweitstudium. Für beide Kriterien werden wie nachstehend aufgeführt jeweils Punkte vergeben – aus der daraus gebildeten Summe folgt die Messzahl. Eine Kumulierung mehrerer Gründe findet nicht statt; es wird die jeweils günstigste Fallgruppe für die Ermittlung der Messzahl zugrundegelegt.
Wenn nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder der Neueinstieg in das Berufsleben angestrebt wird, kann bei einer Bewerbung für ein Zweitstudium ein Zuschlag von bis zu 2 Punkten gewährt werden. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.
Die so ermittelte Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerber*innen mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Reihenfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze im Rahmen der Quote für Zweitstudienbewerbende vergeben sind.
Ergebnis der Abschlussprüfung
Für das jeweilige Prüfungsergebnis werden nachfolgende Punkte vergeben:
Note des Abschlusszeugnisses | Punktzahl |
---|---|
ausgezeichnet und sehr gut | 4 |
gut und voll befriedigend | 3 |
befriedigend | 2 |
ausreichend | 1 |
Note nicht nachgewiesen | 1 |
Gründe für das Zweitstudium
Der Bedeutungsgrad der Gründe wird wie nachfolgend ausgewiesen bepunktet:
Fallgruppe 1: zwingende berufliche Gründe - 9 Punkte
Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll daher in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert. Dies gilt u.a. für Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen
Fallgruppe 2: Wissenschaftliche Gründe
Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt.
Hinweis: Reichen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem jeweiligen Bewerbungsschluss ein, denn Ihr Antrag muss zur Beurteilung der Bedeutung der wissenschaftlichen Gründe der jeweiligen Fachvertretung vorgelegt werden.
11 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch bisherige hervorragende wissenschaftliche/praktische Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse.
9 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht, durch bisherige wissenschaftliche/praktische Leistungen belegt und von allgemeinem Interesse.
7 Punkte: Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig, durch den bisherigen wissenschaftlichen/praktischen Werdegang belegt und von allgemeinem Interesse.
Fallgruppe 3: Besondere berufliche Gründe
7 Punkte: Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Bei einem Lehramtsstudium mit zwei Fächern genügt es, wenn dies nur für ein Fach möglich ist.
Hinweis: Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Dies erfordert, dass zur sinnvollen Ergänzung des Erststudiums insbesondere dargelegt wird welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z.B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden.
Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge die beiden Studiengänge absolviert werden.
Fallgruppe 4: sonstige berufliche Gründe
4 Punkte: Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert.
Hinweis: Die bisherige Chancenlosigkeit nach Abschluss des Erststudiums auf dem Arbeitsmarkt kann u.a. durch erfolglose Bewerbungen und/oder eine Bestätigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.
Fallgruppe 5: sonstige Gründe
1 Punkt: Dieser Fallgruppe werden alle übrigen Zweitstudienvorhaben zugeordnet.
Stand Mai 2023
1Dazu zählen die früheren Gesamthochschulen
2Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen und Ingenieurschulen unterfallen der Regelung nicht, ebenso wenig Berufsakademien es sei denn, sie sind durch einen staatlichen Verleihungsakt staatlich anerkannt und der Studienabschluss ist einem Abschluss an einer Hochschule gleichgestellt und als gleichwertig zu betrachten.