Versicherung im Studium

Studierende müssen bei Immatrikulation, Rückmeldung und auch im Falle einer Beurlaubung zwingend das Bestehen einer  Krankenversicherung und einer Pflegeversicherung vorweisen.
Ohne diese Nachweise erfolgt keine Einschreibung, keine Rückmeldung oder Beurlaubung.
Studierende werden zudem nicht rückgemeldet bzw. zwangsexmatrikuliert, sofern die Krankenkasse der Universität meldet, dass der Krankenversicherungsbeitrag nicht gezahlt worden ist.

Eine Hand zeigt auf ganz viele kleine Flaggen der ganzen Welt.
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Krankenversicherung für Internationale Studierende

Internationale Studierende, die ihr Studium an der Universität Osnabrück abschließen, können sich auf der Seite  Versicherungen für internationale Studierende über die Krankenversicherungspflicht und die empfohlene Haftpflichtversicherung informieren.

Studierende sind im Rahmen ihrer Immatrikulation nicht haftpflichtversichert. Die Universität kommt für eventuelle Haftpflichtschäden, z. B. aus Fahrradunfällen oder bei Diebstahl und Schäden an ausgeliehenen Geräten nicht auf. Es wird daher allen Studierenden empfohlen, für diese Fälle eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Die Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung folgt für Studierende aus   § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI.

Studierende der Universität Osnabrück sind durch das Land Niedersachsen unfallversichert. Damit sind Unfälle abgedeckt, die in der Universität bzw. auf dem Weg zur oder von der Universität passieren. Freizeitunfälle fallen nicht unter diesen Versicherungsschutz. Die Universität ist verpflichtet, Unfälle von Studierenden binnen drei Tagen nach Bekanntwerden dem Träger der Unfallversicherung zu melden. Auch bei Teilnahme am  Hochschulsport sind Sie bei angeleiteten Kursen mit Überungsleiter:innen, die im Verantwortungsbereich des Hochschulsports liegen, unfallversichert. Das bedeutet, dass  Unfälle unverzüglich beim Arbeitsschutz und Gefahrstoffmanagement angezeigt werden müssen.

Krankenversicherung

Gemäß  § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V besteht für Studierende längstens bis zum Ende jenen Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, Versicherungspflicht.
In Ausnahmefällen besteht die Versicherungspflicht auch über das 30. Lebensjahr hinaus, und zwar unter anderem dann, wenn etwa eine Behinderung, eine längere Krankheit, die Geburt eines Kindes, Erziehungszeiten oder insbesondere dann, wenn der Erwerb der Hochschulberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg, für die Überschreitung dieser Altersgrenze ursächlich waren.
Nach dem Ende der Versicherungspflicht müssen sich Studierende entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern oder können alternativ eine private Krankenversicherung abschließen. Zu den Beiträgen finden Sie Informationen in den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen.

Die nachfolgenden Hinweise verstehen sich als allgemeine Informationen!

Nähere und v.a. rechtlich verbindliche Auskünfte auch zum Leistungsumfang erteilen die jeweiligen  gesetzlichen oder privaten Krankenkassen
Studierende, die während des Studiums gegen Entgelt arbeiten, sollten sich unbedingt vor Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung sowohl bei ihrer Krankenversicherung als auch bei ihren zukünftigen Arbeitgeber*innen über eine eventuelle Sozialversicherungspflicht etc. informieren.

Familienversicherung

  • Bis zum 25. Lebensjahr können Studierende über ihre Eltern kostenfrei familienversichert werden, wenn diese Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
    Die Altersgrenze kann durch den freiwilligen Wehr-, und Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbare Dienste um maximal zwölf Monate erhöht werden ( § 10 Absatz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch V).
  • Ausgeschlossen ist die Familienversicherung für Studierende, wenn deren regelmäßiges monatliches  Gesamteinkommen 585€ bzw. 556€ bei geringfügiger Beschäftigung (Stand 2025) übersteigt - unter anderem BAföG-Einnahmen werden dabei nicht mitgerechnet.

Studentische Krankenversicherung

  • Wenn die Familienversicherung nicht greift, werden Studierende in der Regel in der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) versichert. Für die studentischen Versicherten gelten bundesweit einheitliche  Beiträge.

Wer vor dem Studium privat versichert war, kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation entweder die freiwillige private oder gesetzliche studentische Krankenversicherung wählen.

  • Sofern die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV) besteht und nachgewiesen wird, muss aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht, die Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse explizit aufgehoben worden sein. Dazu muss bei Immatrikulation zwingend die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) digital übermittelt werden, die ausweist, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt ist bzw. keine Versicherungspflicht besteht. Dadurch bescheinigt die GKV, dass die PKV den zur GKV äquivalenten und erforderlichen Versicherungsschutz bietet.
  • Ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung kann nur innerhalb von drei Monaten nach Immatrikulation bei der bisherigen Krankenkasse beantragt werden.
  • Sofern mit Beginn des Studiums die Wahl auf die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung fällt, ist der Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich! Dies ist insbesondere mit Blick auf die auch hier mögliche Familienversicherung und die obigen und entsprechend geltenden Ausführungen zur Familienversicherung und zur Altersgrenze zu beachten!

Gemäß § 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen. Zur Umsetzung dieser wechselseitigen Meldeverfahren nutzt die Universität Osnabrück seit dem 01.12.2021 das elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV). Die Betriebsnummer der Universität Osnabrück lautet 28739476. Die „Absendernummer“ der Universität Osnabrück lautet H0001356.

Meldungen in Papierform können daher nicht mehr entgegengenommen werden.

Die Krankenkassen melden an die Hochschule

  • den Versicherungsstatus (M10),
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11),
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12) und
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13).

Die Hochschule meldet an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20) und
  • Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/erfolgte (M30).

Was bedeutet das für Sie?

Gemäß § 199a SGB V haben Studieninteressierte der Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen:

  • dass sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung versichert sein werden, oder
  • dass sie nicht gesetzlich versichert sind, weil sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind.

Hierzu haben die Studieninteressierten ihre Krankenkasse aufzufordern, an die Universität Osnabrück den Versichertenstatus zu melden. Die Krankenkasse erstellt hierzu elektronisch eine Meldung „M10“ [= Versichertenstatus (gesetzlich versichert oder nicht gesetzlich versichert)], die Angaben zu Name und Geburtsdatum der Studieninteressierten sowie die jeweilige Krankenversichertennummer (10-stellig; die erste Stelle davon ist ein Buchstabe; bspw. Z123456789) und Betriebsnummer der Krankenkasse (8-stelliger Zahlencode; bspw. 98765432) enthält und an die Hochschule „gesendet“ wird. Die „Absendernummer“ der Universität Osnabrück (an diese sendet die Krankenkasse die M10) lautet H0001356 – die Nummer kann der Krankenkasse durch die Studieninteressierten übermittelt werden. Ohne diese Meldung ist keine Einschreibung möglich. Falls die Krankenversichertennummer noch nicht verfügbar sein sollte (und daher nicht mit angegeben wurde), kann die Meldung dennoch erstellt/versendet werden.

Zuständig für die Meldung „M10“ ist:

  • bei bereits bei einer Krankenversicherung Versicherten die Krankenkasse, bei der die Versicherung besteht oder mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung, bestehen wird,
  • bei nach § 6 versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Studierenden die Krankenkasse, bei der zuletzt eine (gesetzliche) Versicherung bestand,
  • bei nach § 8 von der Versicherungspflicht Befreite die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat,
  • im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht gewählt werden könnte.

Besteht eine gesetzliche Krankenversicherung und liegt eine „M10“ bei der Hochschule vor, meldet die Hochschule an die Krankenversicherung das Datum der Einschreibung sowie den Beginn des Semesters mit einer Meldung „M20“ [= Beginn des Studiums mit Semesterstart und Tag der Einschreibung].

Studierende der Universität Osnabrück, die mit der Einführung des SMV am 01.12.2021 bereits eingeschrieben sind, müssen durch die Umstellung vorerst nichts beachten. Die Umstellung betrifft Sie erst, wenn Sie zum Beispiel einen  Krankenkassenwechsel vornehmen.

Damit die nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11). Kontaktieren Sie daher bitte Ihre Krankenkasse - je eher desto besser. Bitte geben Sie dazu die Absendernummer der Universität Osnabrück - H0001356 - an.
Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an uns.

Grundsätzlich müssen Sie eine beliebige gesetzliche Krankenkasse kontaktieren, wenn Sie noch nie gesetzlich versichert waren und dort die Befreiung der gesetzlichen stundentischen Versicherungspflicht beantragen. Waren Sie schon einmal gesetzlich versichert, bevor Sie in die PKV gewechselt sind, kontaktieren Sie bitte die GKV, wo der gesetzliche Versicherungsschutz zuletzt bestand. Die GKV wird uns dann das Vorliegen der Befreiung melden. Teilen Sie der gesetzlichen Krankenkasse zur einfacheren Übermittlung bitte die Absendernummer der Universität Osnabrück - H0001356 - mit.

FAQs zur Krankenversicherung

Den Versicherungsnachweis müssen Sie vor der Immatrikulation bei Ihrer Krankenkasse anfordern. Ohne diese Meldung durch die Krankenkasse ist keine Immatrikulation möglich.

In der Regel erfolgt die Übertragung bis zum nächsten Werktag. Die Zuordnung erfolgt über Ihre persönlichen Angaben und gegebenfalls Versichertennummer; fehlende oder abweichende Daten werden übernommen. Die Universität übernimmt Ihre Daten so, wie sie bei der Versicherung angegeben sind. Sollte die Übertragung länger dauern, konnten die Daten eventuell nicht zugewiesen werden. Überprüfen Sie in diesem Fall, ob Sie bei der Krankenkasse die korrekte Hochschule (in diesem Fall Universität Osnabrück mit der Absendernummer H0001356) angegeben haben, ob Ihre persönlichen Angaben zum Namen, hier insbesondere die Schreibweise, und Geburtsdatum mit den Angaben bei Ihrer Krankenkasse übereinstimmen und gegebenenfalls ob Ihre Versichertennummer korrekt ist.

Sobald die Universität Osnabrück die elektronische Meldung „M12“ von der Krankenkasse erhält, die bedeutet, dass Sie mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge in Verzug sind, wird systemtechnisch eine Rückmeldesperre gesetzt. Eine Rückmeldung ins folgende Semester ist dann nicht mehr möglich, es droht die Zwangsexmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters.
Klären Sie die Angelgenheit also bitte unbedingt mit der Krankenkasse!
Haben Sie die Krankenkassenbeiträge gezahlt, wird seitens der Krankenkasse eine „M13“-Meldung übermittelt, die dazu führt, dass die Rückmeldesperre wieder gelöscht wird. Eine Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters droht damit nicht mehr.