Vergabe der Studienplätze
An der Universität Osnabrück gibt es zahlreiche zulassungsbeschränkte Studiengänge. Das heißt, die Nachfrage überschreitet das Angebot an Studienplätzen und nicht alle Bewerbenden können zugelassen werden. Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens an die Bewerbenden vergeben.
Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie im Detail über die Vergabekriterien für Erstsemester und die Vergabekriterien für höhere Semester im Bachelorstudiengang Psychologie, der Ersten Juristischen Prüfung [Staatsexamen] und Bachelorstudiengängen (zwei Fächer), über Sonderquoten, über den Ablauf des Zulassungsverfahrens sowie über das Auswahlverfahren für die Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen.
Vergabeverfahren in zulassungsbeschränkten grundständigen Studiengängen für das erste Fachsemester
Hauptverfahren
Bewerbende nehmen für den beantragten Studiengang/das beantragte Studienfach sowohl auf der Leistungsliste (Verfahrensnote), als auch auf der Wartezeitliste am Auswahlverfahren teil und erhalten auf beiden Listen einen Rangplatz. Eine Ausnahme bildet hierbei das Auswahlverfahren im Rahmen einer Sonderquote, wie z.B. Zweitstudium. Abhängig von der Anzahl der zu vergebenden Plätze und der Anzahl der Bewerbenden wird im Hauptverfahren entschieden, bis zu welchem Rang auf der jeweiligen Rangliste zugelassen werden kann (Grenzrang). Auf der Leistungsliste entscheiden bei gleicher Verfahrensnote als nachrangiges Kriterium ein geleisteter Dienst und danach das Los über den exakten Rangplatz. Auf der Wartezeitliste entscheiden bei gleicher Wartezeit nachrangig die Note der Hochschulzugangsberechtigung und danach das Los über den exakten Rangplatz.
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Teilzulassung
Wenn eine Bewerbung auf zwei zulassungsbeschränkte Fächer in einem Bachelorstudiengang (zwei Fächer) - Bachelor Bildung, Erziehung und Unterricht, Bachelor Berufliche Bildung und Zwei-Fächer-Bahcelor) eingegangen und nur eine Zulassung für eines der Fächer im Hauptverfahren erfolgt ist, können Bewerbende den Studienplatz für das zugelassene Fach innerhalb der Frist online annehmen, indem sie diese "Teilzulassung für einen neuen Antrag verwenden". Bewerbende können diese Teilzulassung dann mit einem zulassungsfreien Fach kombinieren. Bewerbende nehmen am Nachrückverfahren für das Fach, für das bisher keine Zulassung erfolgte, nur teil, wenn die Teilnahme am Nachrückverfahren im Bewerbungsportal ausdrücklich erklärt wurde.
Fristen
Aus dem Zulassungsbescheid gehen die Frist für die Annahme des Studienplatzes, ebenso wie die Frist für das Hochladen erforderlicher Dokumente und die Beantragung der Immatrikulation (Einschreibung) hervor. Sollten diese Schritte nicht innerhalb der dort genannten Frist erfolgen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam und der Studienplatz an die rangnächste Bewerberin bzw. den rangnächsten Bewerber weitergegeben.
Nachrückverfahren
Sollten im Rahmen des Hauptverfahrens nicht alle in einem Studienfach verfügbaren Studienplätze besetzt worden sein, werden die frei gebliebenen Plätze im Rahmen eines Nachrückverfahrens vergeben. Es wird dann sowohl auf der Leistungs- als auch auf der Wartezeitliste nachgerückt. Und zwar in der Weise, dass zum Abschluss des Vergabeverfahrens (Summe von Haupt- und Nachrückverfahren nach Abzug der Vorabquoten) 80 Prozent der Plätze eines Studienfaches über die Leistungsliste und 20 Prozent der Plätze über die Wartezeitliste besetzt worden sind. An dem jeweiligen Nachrückverfahren nimmt nur teil, wer ausdrücklich die Teilnahme dazu im Bewerbungsportal erklärt hat. Erfolgt diese Erklärung nicht, sind Sie unwiderruflich aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschieden. Den genauen Ablauf des Nachrückverfahrens entnehmen Sie bitte Ihrem Ablehnungsbescheid.
Losverfahren
Sollten nach Durchführung des Haupt- bzw. Nachrückverfahrens alle Bewerbenden für einen Studiengang zugelassen worden sein und noch Studienplätze in diesem Studiengang zur Verfügung stehen, werden diese im Rahmen eines Losverfahrens vergeben. Am Losverfahren können alle Interessierten teilnehmen, die über eine geeignete Hochschulzugangsberechtigung für den entsprechenden Studiengang/das entsprechende Studienfach verfügen. Über die Zulassung entscheidet hierbei ausschließlich das Los. Die Bewerbung erfolgt über das Bewerbungsportal der Universität Osnabrück.
Vergabeverfahren in Masterstudiengängen für das erste Fachsemester
Die Studienplatzvergabe in Masterstudiengängen richtet sich nach den in der Zugangs- und Zulassungsordnung des jeweiligen Masterstudiengangs geregelten Kriterien.
Bewerbungen für Masterstudiengänge werden nach formeller Vorprüfung durch das Studierendensekretariat außerdem durch die jeweils zuständige Auswahlkommission der Fachbereiche auf Vorliegen der fachlichen Zugangsvoraussetzungen überprüft. Die Auswahlkommission erstellt im Falle eines zulassungsbeschränkten Masterstudiengangs eine Rangliste, anhand derer die Studienplatzvergabe erfolgt. Bewerbende, die aufgrund ihres Rangplatzes nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid, auf dem der eigene Rangplatz sowie der Rang des oder der Letztzugelassenen (Grenzrang) ausgewiesen werden. Sofern nach Abschluss des Hauptverfahrens noch nicht alle Studienplätze vergeben worden sind, würden die Rangnächsten im Rahmen eines Nachrückverfahrens eine Zulassung erhalten, sofern sie die Teilnahme am Nachrückverfahren im Bewerbungsportal ausdrücklich erklärt haben.
Wenn das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Masterstudiums durch die Auswahlkommission nicht festgestellt werden konnte, erhalten die Bewerbenden einen Ausschlussbescheid.
Vergabeverfahren in zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern
In zulassungsbeschränkten Studiengängen können Studienplätze in höheren Fachsemestern nur vergeben werden, wenn freie Kapazitäten (Studienplätze) vorhanden sind. Nicht jeder in einem höheren Fachsemester frei gewordene Studienplatz wird wiederbesetzt. Eine Vergabe erfolgt erst, wenn die Anzahl der im beantragten Fachsemester noch eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte Studienplatzkapazität unterschreitet.
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