Blick auf einen Klapptisch in einem Hörsaal. Eine Studentin tippt an ihrem Laptop. Daneben liegt ein Buch mit dem Titel: "Steuergesetze".
© Simone Reukauf

Studienplatzvergabe Erste Juristische Prüfung [Staatsexamen] - zulassungsbeschränkt

Erstes Fachsemester

Grundsätzliches

Für die Auswahl von Studienbewerbenden und die Vergabe von Studienplätzen im grundständigen Studiengang Erste Juristische Prüfung [Staatsexamen] gilt, dass die Plätze nach Abzug sogenannter  Vorabquoten vergeben werden:

Hochschuleigenes Auswahlverfahren

Im hochschuleigenen Auswahlverfahren richtet sich die Ermittlung der Verfahrensnote zu

  • 60% nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und zu
  • jeweils 20% nach den in der HZB ausgewiesenen besten Noten der letzten vier Schulhalbjahre in den Fächern Mathematik und Deutsch

Weitere Informationen finden Sie dazu unter  Art und Gewichtung der Unterrichtsfächer sowie in der  Allgemeinen Auswahlordnung.

© vege

Internationale Studieninteressierte

Vorabquoten bilden immer die

  • Quote für ausländische Studierende aus Nicht-EU-Staaten (5%)
  •  Härtefallquote (2%)
  •  Zweitstudienquote (3%)
  • Quote der Berufsqualifizierten:  Die Höhe dieser Quote richtet sich nach dem Anteil der Berufsqualifizierten an den Bewerbungen, darf aber 10% der zu vergebenden Studienplätze nicht übersteigen.

20% der nach Abzug der Vorabquoten verbliebenen Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben. Als Wartezeit werden alle Zeiten nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung anerkannt, in denen die Bewerbenden nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren. Die Wartezeiten werden im Bewerbungsverfahren durch die entsprechenden im Bewerbungsportal erfolgten Angaben der Bewerbenden ermittelt und automatisch berücksichtigt.

Entgegen sich hartnäckig haltender Gerüchte verbessert sich die Abschlussnote nicht durch den Aufbau von Wartezeit. Durch den Aufbau von Wartezeit verbessern sich dagegen Ihre Chancen, im Rahmen der Wartezeitquote zugelassen zu werden. Es werden jedoch nicht mehr als sieben Semester berücksichtigt.

Es gibt ferner keine Warteliste für zukünftige Verfahren. Um nach einer Ablehnung im Vorjahr eine Zulassung im Folgejahr zu erhalten, ist eine erneute Studienplatzbewerbung zwingend erforderlich.

Genauso wie im Rahmen des hochschuleigenen Auswahlverfahrens (Verfahrensnote) entstehen auch im Rahmen der Wartezeitquote die  Auswahlgrenzen in jedem Bewerbungsverfahren neu. Vorjahreswerte können somit nur als eine grobe Orientierung dienen.

Höheres Fachsemester

Grundsätzliches

Sind grundständige Studiengänge im ersten Semester zulassungsbeschränkt, so gilt dies auch für die höheren Fachsemester. Plätze in einem höheren Fachsemester können immer nur im Rahmen freier Kapazitäten vergeben werden. Maßgeblich ist dabei, ob die nach der jeweils aktuellen Zulassungszahlenverordnung bereitzustellenden Plätze auch im jeweils höheren Semester (noch) belegt sind.

Sofern Plätze vorhanden sind, wird unter den gültigen Bewerbungen in folgender Reihenfolge ausgewählt:

  1. Bewerbende, für die die Ablehnung der Zulassung aus Gründen, die in der eigenen Person liegen, eine besondere  Härte bedeuten würde;
  2. Bewerbende, die im gleichen Studiengang der Hochschule für einen Teilstudienplatz eingeschrieben sind;
  3. Bewerbende, die im gleichen Studiengang an einer anderen deutschen Hochschule, einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschrieben sind oder waren (Studienortswechselnde im identischen Studiengang);
  4. Bewerbende, die im gleichen Studiengang mit deutscher Staatsangehörigkeit oder zulassungsrechtlich deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben sind oder waren;
  5. Bewerbende, die im gleichen Studiengang für das erste Fachsemester zugelassen worden sind und in ein höheres Semester eingestuft werden können (Hochstufung);
  6. Bewerbende, die sonstige Gründe geltend machen:
    Studiengangwechslende beziehungsweise Quereinsteigende mit Einstufungsempfehlung

Innerhalb der oben genannten Fallgruppen entscheiden bei Ranggleichheit zunächst die für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe, danach die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und danach das Los über die exakte Rangfolge.

Einstufung und Anrechnung bisheriger Leistungen

Beim Studienortswechsel im grundständigen Studiengang Erste Juristische Prüfung [Staatsexamen] wird nicht immer eine klassische Einstufungsempfehlung benötigt. Beachten Sie daher bitte die nachfolgenden Hinweise:

Einstufungsempfehlung : Formular

Ortswechselnde bis einschließlich zum vierten Fachsemester benötigen die  Amtliche Bescheinigung (PDF, 30 kB). Diese ersetzt in diesem Zusammenhang die Einstufungsempfehlung. Die amtliche Bescheinigung lassen Sie sich bitte bei Ihrer bisherigen Hochschule ausfüllen.

Ortswechselnde ab dem fünften Fachsemester reichen bitte Ihr Zwischenprüfungszeugnis statt einer Einstufungsempfehlung ein.

Quereinsteigende verwenden bitte das Formular  Einstufungsempfehlung (PDF, 129 kB). Diese wird Ihnen von der zuständigen Stelle des Fachbereichs ausgefüllt. Genaueres hierzu finden Sie in Ihrem Zulassungsbescheid.

Dringende Empfehlung!
Nehmen Sie vor dem Wechsel an die Universität Osnabrück gerne  Kontakt mit den jeweiligen Studienfachberatungen/ Studiendekanaten auf, um abzuklären, welche Leistungen angerechnet werden können und, ob der praktische Einstieg in das höhere Fachsemester problemlos und ohne Zeitverlust möglich ist.

Beachten Sie außerdem: Mit einer Einstufungsempfehlung ist keine Zusage hinsichtlich eines Studienplatzes für zulassungsbeschränkte Studiengänge an der Universität Osnabrück verbunden.

Bewerbung für die Erste Juristische Prüfung [Staatsexamen]