Berufstätigkeit mit Pflegeverantwortung
Wenn plötzlich Pflegebedürftigkeit eintritt, verändert sich das tägliche Leben aller Beteiligten von einem auf den anderen Tag grundlegend. Sowohl Betroffene als auch Angehörige sind auf eine solche Situation oft nicht vorbereitet. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, ist eine schwierige Situation, die die Angehörigen oftmals überfordert und eine psychische Belastung mit sich bringt. Darüber hinaus müssen sie sich in kurzer Zeit mit einer Vielfalt von Informationen auseinandersetzen. Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit die Pflege von Angehörigen übernommen werden kann. Übernimmt man einen Teil der Aufgaben selbst, wird dies Veränderungen im familiären wie beruflichen Leben mit sich bringen.
Der Familienservice der Universität Osnabrück möchte Sie bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflegeverantwortung unterstützen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Adressen von regionalen Anlaufstellen. Darüber hinaus beraten wir Sie auch gerne individuell zu Ihren Fragen und Anliegen.
Als Pflegeperson gilt, wer dauerhaft eine Person im privaten Umfeld an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegt und dafür zehn Stunden oder mehr aufwendet.
Der Angehörigenbegriff ist in §7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz geregelt. Dazu zählen:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
- Geschwister, Ehepartner*innen/Lebenspartner*innen der Geschwister sowie Geschwister der Ehepartner*innen/Lebenspartner*innen,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder, und
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartner*innen oder der Lebenspartner*innen
Bei akuten Pflegenotfällen (z.B. durch einen Sturz, Unfall oder Schlaganfall) können Sie sich als Arbeitnehmer*innen kurzfristig eine bis zu zehntägige Auszeit von der Arbeit nehmen, um eine bedarfsgerechte Pflege für die*den betroffene*n Angehörige*n zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Während dieser Zeit besteht generell keine Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts. Im Geltungsbereich des TV-L haben Beschäftigte Anspruch auf einen Tag im Kalenderjahr, an dem sie unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, sofern die zu pflegende angehörige Person im gleichen Haushalt lebt. Zudem können Sie ein Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragen, welches einen Großteil des Lohnausfalls ersetzt. Der Universität als Ihre Arbeitgeberin müssen Sie die kurzfristige Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich melden.
Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sowie zur Organisation der Pflege erhalten Sie u.a. im Online-Ratgeber Pflege des Bundesministeriums für Gesundheit oder lassen Sie sich in den Beratungsstellen in Ihrer Stadt/Ihrem Landkreis beraten. Für pflegebedürftige Menschen aller Pflegegrade besteht darüber hinaus Anspruch auf eine umfassende Beratung durch Pflegeberater*innen der Pflegekasse oder unabhängige Beratungsstellen.
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bietet Unterstützung und Flexibilität für Beschäftigte, die ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend reduzieren oder ganz aussetzen möchten, um die Pflege einer*eines pflegebedürftigen Angehörigen zu übernehmen. Es regelt den gesetzlichen Anspruch von Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgeber*innen (i.d.R. mit mehr als 15 Beschäftigten) auf eine Pflegezeit zur Übernahme der häuslichen Pflege von nahen Angehörigen (mit mindestens Pflegegrad 1). Mit der Pflegezeit besteht für Beschäftigte die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Freistellung von bis zu sechs Monaten. Während der Pflegezeit besteht ein Kündigungsschutz, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben Beschäftigte jedoch nicht. Zur finanziellen Sicherung besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen.
Darüber hinaus können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung von bis zu drei Monaten für die Begleitung einer*eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase beanspruchen. Auch während dieser Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Neben der Pflegezeit wird Beschäftigten mit der Familienpflegezeit ermöglicht, sich bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn sie eine*n nahe*n pflegebedürftige*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen und ihre Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche beträgt. Durch diese Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden in der Familienpflegezeit soll vermieden werden, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit wegen der Pflege ganz aufgeben. Gegenüber Arbeitgeber*innen mit 25 oder weniger Mitarbeitenden besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Zudem können die Pflegezeit und die Familienpflegezeit miteinander kombiniert werden, müssen aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer der (teilweisen) Freistellungen kann höchstens 24 Monate betragen.
Weitere Informationen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit finden Sie in dem Portal „ Wege zur Pflege“ des Bundesfamilienministeriums oder unter „ pflege.de“. Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums bietet von montags bis donnerstags zwischen 9:00 bis 16:00 Uhr telefonische Beratung für Angehörige unter 030 20179131 an.
Um die Pflegezeit oder Familienpflegezeit als beschäftigte Person an der UOS in Anspruch zu nehmen, müssen Sie rechtzeitig (spät. zehn Tage vor Beginn) einen Antrag stellen. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit der*des Angehörigen. Im Falle einer Begleitung einer*eines sterbenden Angehörige*n ist eine ärztliche Bescheinigung über die begrenzte Lebenserwartung der*des Angehörigen erforderlich. Die entsprechenden Antragsformulare sind im Bereich UOS Intern zu finden.
Beratung rund um das Thema Pflege
Die Pflegestützpunkte der Stadt und des Landkreises Osnabrück bieten allen Bürger*innen kostenlose und unabhängige Beratung zu den Schwerpunktthemen Alter und Pflege an.
Interessenvertretung und Selbsthilfe
Wir pflegen e.V. - Interessensvertretung und Selbsthilfeorganisation für pflegende Angehörige, bestehend aus einem Bundesverband und fünf Landesvereinen sowie einzelnen Landesvertreter*innen. Der Landesverein wir pflegen Niedersachsen wurde 2023 gegründet.
Selbsthilfegruppe Pflegende Angehörige in Osnabrück - Zusammenschluss aus pflegenden Angehörigen von Menschen, bei denen körperliche Beeinträchtigungen im Vordergrund stehen. Die Treffen finden in der Regel am dritten Montag im Monat statt.
Alzheimer Gesellschaft Osnabrück e.V. Selbsthilfe Demenz – Selbsthilfeorganisation, die u.a. Infoveranstaltungen, persönliche Beratungen, Gesprächskreise und Fortbildungen anbietet sowie emotionale Unterstützung und praktische Hilfe zur Entlastung pflegender Angehöriger und Betreuender durch Demenzbegleiter*innen.
Unterstützung für Familien mit Kindern mit Behinderung
Wunderbunt e.V. – Verein, der Familien mit beeinträchtigten Kindern jeden Alters aus Stadt und Landkreis Osnabrück eine unabhängige und kostenlose Beratung zu unterschiedlichen Themen anbietet. Zudem gibt es ein Vernetzungsangebot mit u.a. regelmäßigen Netzwerktreffen, Themenabenden sowie Krabbelgruppen für die jüngeren oder Freund*innengruppen für ältere Kinder.
Familienentlastender Dienst (FED) der Lebenshilfe Osnabrück – der FED vermittelt Familien ehrenamtliche Helfer*innen, die Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung zu Hause und in der Freizeit begleiten.
Ansprechpersonen
Servicezeiten
montags und mittwochs, 08:00 - 15:00 Uhr; freitags, 09:00 - 12:00 Uhr
Keine offene Sprechstunde, Termine nach Vereinbarung.
Lena Lorenz, M.A. (sie/ihr)
Tel.: +49 541 969-4686
familienservice@uos.de
Raum: 52/509
Gleichstellungsbüro
Neuer Graben 7/9
49074 Osnabrück
Kurzvita: Lena Lorenz
Annkatrin Kalas, M.A. (sie/ihr)

Tel.: +49 541 969-4686
familienservice@uos.de
Raum: 52/505
Gleichstellungsbüro
Neuer Graben 7/9
49074 Osnabrück