FAQ zum erweiterten Führungszeugnis

Warum muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden?

Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetz (BZRG)1 ist ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches über Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder‐ oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Durch die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses soll sichergestellt werden, dass keine wegen Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen in der Kinder‐ und Jugendarbeit beschäftigt werden. Dementsprechend müssen auch alle Studierenden für sämtliche schulischen Praktika ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

1 Link zum  Gesetz

Wie, wann und wo beantragt man ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis beantragt man unter Vorlage einer „Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 2 BZRG“ sowie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Die Übersendung des Führungszeugnisses erfolgt gemäß Auskunft des Bürgeramtes Osnabrück in der Regel zwei Wochen nach Antragstellung. Studierende, die in der Stadt Osnabrück gemeldet sind, wenden sich zur Beantragung an das Bürgeramt Osnabrück, Stadthaus 1, Natruper-Tor-Wall 2, 49076 Osnabrück.1 Studierende, die nicht in der Stadt Osnabrück gemeldet sind, wenden sich zur Beantragung an die zuständige Meldebehörde ihres Wohnsitzes. Alternativ besteht die Möglichkeit, das erweiterte Führungszeugnis direkt auf der Website des Bundesamts für Justiz zu beantragen.2 Dafür benötigt man allerdings einen sogenannten Online-Ausweis.3

1 Terminvereinbarungen möglich unter  Terminvergabe

2 Führungszeugnis online beantragen über das Online-Portal für   Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister

3 Genauere Informationen zum Online-Ausweis kann man dem folgenden Flyer entnehmen:  "Sicher, einfach, digital – Der Online-Ausweis"

Welche Kosten sind mit dem erweiterten Führungszeugnis verbunden?

Die Erteilung eines Führungszeugnisses ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 € und wird bei der Antragstellung erhoben. Auf einem Merkblatt zur Gebührenbefreiung1 vom Bundesjustizamt findet man jedoch Angaben, unter welchen Bedingungen man von den Gebühren befreit werden kann und wann dies zu beantragen ist.

1 Link zum " Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis"

Wer nimmt Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach der Antragstellung dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin zugeschickt. Es ist vor Praktikumsbeginn der Praktikumschule unaufgefordert vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist die Praktikumsschule befugt, dem Praktikanten bzw. der Praktikantin das Praktikum zu verweigern. Wenn Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis enthalten sein sollten, entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin, ob die Praktikumsausführung zu verantworten ist. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Universität haben keinen Zugriff auf das erweiterte Führungszeugnis.