Studium in jeder Fachrichtung
Niedersächsisches Hochschulgesetz : Rechtsgrundlage
Zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung ist grundsätzlich berechtigt, wer
- eine Meisterprüfung abgelegt hat oder
- einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Techniker*in oder Betriebswirt*in abgeschlossen hat oder
- einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsausbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsregelungen nach § 54 des Berufsausbildungsgesetzes oder § 42 f Handwerksordnung besitzt, der dabei auf einen mit mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht (z.B. Bankfachwirt*in, Handelsfachwirt*in) oder
- ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht oder
- einen Fachschulabschluss entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt (z.B. staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin - der Nachweis ist dem Abschlusszeugnis zu entnehmen) oder
- einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht, vgl. § 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 NHG (z.B. Fachkraft für Intensiv-und Anästhesiepflege, Pflegedienstleister/Pflegedienstleisterin).
Aufschlussreich sind hier die von der Koordinierungsstelle für Studieninformation und -beratung in Niedersachsen bereitgestellten Informationen.