Studium in der entsprechenden Fachrichtung
Niedersächsisches Hochschulgesetz : Rechtsgrundlage
Zur Aufnahme eines Studiums in einer, der beruflichen Vorbildung entsprechenden Fachrichtung ist grundsätzlich berechtigt, wer u. a.
- eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine dreijährige Ausübung des entsprechenden Berufs in Vollzeit bzw. als Stipendiat*in des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens eine entsprechende zweijährige Berufsausübung vorweist oder
- nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.
Insbesondere zu den grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen zur sogenannten Immaturen- oder Z-Prüfung, sowie zum Umfang der Prüfung, stellt die Koordinierungsstelle für Studieninformation und -beratung in Niedersachsen allgemeine Informationen bereit.
Welche Ausbildung berechtigt zum Aufnehmen welches Studiums?
Beachten Sie dabei die Informationen, welche Ausbildungsberufe welchen Studiengängen an der Universität Osnabrück fachlich nahestehen und den Weg in ein Studium eröffnen.