Studium in der entsprechenden Fachrichtung

Niedersächsisches Hochschulgesetz : Rechtsgrundlage

Zur Aufnahme eines Studiums in einer, der beruflichen Vorbildung entsprechenden Fachrichtung ist grundsätzlich berechtigt, wer u. a.

  1. eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine dreijährige Ausübung des entsprechenden Berufs in Vollzeit bzw. als Stipendiat*in des  Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens eine entsprechende zweijährige Berufsausübung vorweist oder
  2. nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.

Insbesondere zu den grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen zur sogenannten Immaturen- oder Z-Prüfung, sowie zum Umfang der Prüfung, stellt die  Koordinierungsstelle für Studieninformation und -beratung in Niedersachsen allgemeine Informationen bereit.

Welche Ausbildung berechtigt zum Aufnehmen welches Studiums?