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Studienqualitätsmittel
Vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich Sommersemester 2014 waren die in staatlicher Verantwortung stehenden niedersächsischen Hochschulen gesetzlich verpflichtet, pro Semester Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro zu erheben. Die Verwendung der Studienbeiträge zielte zweckgebunden ab auf die Verbesserung von Studium und Lehre. Studienbeitragspflicht bestand - soweit kein Befreiungsgrund vorlag - für Studierende in grundständigen Studiengängen sowie in konsekutiven Masterstudiengängen für die Dauer der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester. Nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester haben die niedersächsischen Hochschulen Langzeitgebühren anstelle von Studienbeiträgen erhoben.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Richtlinie zur Gewährung von Studienqualitätsmitteln (PDF, 1,33 MB)
Hochschulentwicklungsvertrag (2014-2018) (PDF, 90 kB)
Fortschreibungsvertrag des Hochschulentwicklungs-vertrages (2019-2021) (PDF, 317 kB)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge ist die Studienbeitragspflicht zum Wintersemester 2014/2015 entfallen. Modifiziert wurden zudem die Regelungen zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren (PDF, 29 kB).
Zur Kompensation der Studienbeiträge stellt das Land den niedersächsischen Hochschulen Studienqualitätsmittel seit dem Wintersemester 2014/2015 in Höhe von 440 Euro für jede eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende und jeden eingeschriebenen und nicht beurlaubten Studierenden in einem grundständigen Studiengang oder in einem konsekutiven Masterstudiengang während der Regelstudienzeit zuzüglich einmalig vier weitere Semester zur Verfügung (§ 14 a des Gesetzes zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge). Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die in staatlicher Verantwortung stehen oder dauerhaft staatlich gefördert sind, werden angerechnet. Das Land passt die jährlichen Mittel dynamisch an die Zahl dieser Studierenden an.
Studienqualitätsmittel sind zweckgebunden für qualitätsverbessernde Maßnahmen in Studium und Lehre zu verwenden. Finanziert werden können in einem bestimmten Umfang auch Maßnahmen zur Verbesserung der lehrbezogenen Infrastruktur sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Studienentscheidung von Studieninteressierten (Artikel 4 des Fortschreibungsvertrages des Hochschulentwicklungsvertrages ‒ 2019-2021).
Über die Verwendung entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der Zentralen Studienkommission.