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Kapazitätsermittlung
René Sinnigen
Tel.: +49 541 969-6117
rene.sinnigen@uni-osnabrueck.de
Raum: 13/E03
Zentrales Berichtswesen (ZBW)
Neuer Graben 29
49074 Osnabrück
Katharina Kröger
Tel: 0541 969-4565
katharina.kroeger@uni-osnabrueck.de
Raum 13/E10
Zentrales Berichtswesen (ZBW)
Neuer Graben 29
49074 Osnabrück
Auf der Grundlage der Vorgaben der Kapazitätsverordnung (KapVO) wird jährlich die Anzahl der Studienanfängerplätze pro Studiengang (Ausbildungskapazität) ermittelt und dem - Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) zusammen mit sogenannten Höchstzahlvorschlägen vorgelegt. Höchstzahlen und somit Zulassungsbeschränkungen sind in den Fällen unumgänglich, in denen die Nachfrage das unter Berücksichtigung von personellen, räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten ermittelte Studienplatzangebot derart übersteigt, dass eine Zulassung aller Bewerber*innen zu Lasten der Funktionsfähigkeit der Universität und somit zu Lasten von Studium und Lehre ginge. Höchstzahlen werden jährlich in der Zulassungszahlenverordnung (ZZ-VO) fixiert und publiziert.
Kapazitätsermittlung ist ein besonders sensibles Thema, denn wer eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, hat dem Grunde nach ein Anrecht auf einen Studienplatz seiner Wahl. Diesem aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und dem Sozialstaatsprinzip folgenden Recht steht jedoch der Schutz der Funktionsfähigkeit der Universität in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gegenüber.
Trotz der Ausweitung der Ausbildungskapazitäten an staatlichen Universitäten und Hochschulen (Hochschulpakt), in deren Verantwortung die akademische Ausbildung in Deutschland überwiegend liegt, können die Universitäten und Hochschulen der politisch gewollten Nachfrage nach Studienanfängerplätzen nicht standhalten. So übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die zur Verfügung stehenden Studienanfängerplätze i. d. R. um ein Vielfaches, mit der Folge, dass die Zulassung vieler Studienbewerber*innen trotz Beachtung des Kapazitätsausschöpfungsgebots nicht möglich ist.
Ausbildungskapazitäten ergeben sich konkret aus dem Einklang zwischen
- Lehrangebot = Stellenpotential/Lehrdeputat des relevanten haupt- und nebenberuflichen Personals entsprechend Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)
einerseits und dem
- Ausbildungsaufwand = Aufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in einem Studiengang innerhalb der Regelstudienzeit (Curricularnormwert)
andererseits.
Rechtsgrundlagen
Anlage 1 zu § 6 KapVO (Berechnung mit Curricularnormwerten)
Anlage 3 zu § 13 Abs. 1 KapVO (Curricularnormwerte)
Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) → siehe ergänzend Hochschulentwicklungsvertrag des Landes – 2014-2018 ‒ §5 Absatz 2
Fortschreibungsvertrag 2019-2021 - Artikel 1 Absatz 1 (PDF, 317 kB)
§ 43 Abs. 3 S. 5 Nr. 1 und Nr. 2 NHG (Reduzierung der Mitglieder des Dekanats)
Anlage zu § 14 Abs. 1 Satz 1 LVVO (Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten)
Zulassungszahlenverordnung 2022 – für das Studienjahr 2023 (ZZ-VO 2022/2023)
Kapazitätsaufforderungserlass für das Studienjahr 2023 (PDF, 111 kB)