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Topinformationen
Service für Nachwuchswissenschaftler*innen mit Familie
Aktuelles - Vereinbarkeit
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Wir freuen uns, dass wir Sie für Beratungsgespräche im Familienservice wieder vor Ort begrüßen können. Natürlich bieten wir auch weiterhin Beratungstermine per Videokonferenz oder Telefon an.
- Die Notfallbetreuung ist weiterhin bei Home-Office oder Online-Veranstaltungen buchbar!
- Das Eltern-Kind-Café findet im zurzeit nicht statt. Es sind aktuell keine zukünftigen Termine geplant.
Kinderbetreuung
Kindertagesstätten und Tageseltern
Für die regelmäßige Betreuung von Kleinkindern stehen den Student*innen und Mitarbeiter*innen in Osnabrück Kindertagesstätten (Kitas) und Tageseltern zur Verfügung. Das Familien- und Kinderservicebüro der Stadt Osnabrück berät zu den unterschiedlichen Betreuungsmöglichkeiten. Über das Online-Formular können Sie Ihr(e) Kind(er) für eine Kita anmelden.
Folgende Kitas berücksichtigen Uni- und Hochschulzugehörigkeit bei der Aufnahme:
Die Kita "Die kleinen Strolche" des Elternvereins "UNI-KITA" e. V. bietet für 34 Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren Betreuung an.
Die Kita "Kindervilla" des Elternvereins Kindervilla e. V. bietet 30 Betreuungsplätze für Kinder im Alter von ein bis sechs Jahren.
Die Kita "Fingerhut" e. V. ist eine Einrichtung der Hochschule Osnabrück mit 35 Plätzen für Kinder von ein bis sechs Jahren.
Die CampusKita bietet Raum für die Betreuung von 80 Kindern im Stadtteil Wüste. 70 Prozent der Plätze werden an Kinder von Studierenden oder Mitarbeitenden vergeben; die restlichen 30 Prozent werden frei besetzt.
Der Kinderbungalow ist eine Großtagespflegestelle der Universität Osnabrück am Campus Westerberg (Gebäude 39), in welcher bis zu 8 Kinder von null bis vier Jahren von drei Tagesmüttern betreut werden.
Eine weitere Möglichkeit bietet die Kindertagespflege der Stadt Osnabrück durch Tagesmütter oder Tagesväter. Das Kind kann im Haushalt der Tagespflegefamilie oder aber im elterlichen Haushalt betreut werden.
Betreuungsbörse
Die Betreuungsbörse des Familienservices der UOS
Die Betreuungsbörse des Familienservices ist ein Angebot, welches die Kontaktaufnahme zwischen Personen die auf der Suche nach Kinderbetreuung bzw. Hausaufgabenunterstützung sind und jene, die es anbieten, erleichtern soll. Sie wendet sich dabei an alle Angehörigen der Universität.
Jeweils zu Semesterende wird eine Aktualisierungs-E-Mail an alle Angehörigen der Veranstaltung verschickt, um zu klären ob weiterhin Interesse an der Nutzung besteht. Hiermit versuchen wir die Betreuungsbörse stets aktuell zu halten.
Wie funktioniert die Betreuungsbörse?
Interessierte Personen müssen sich zunächst in die Veranstaltung „Betreuungsbörse“ bei Stud.IP eintragen und beantragen anschließend bei dem Familienservice die Freischaltung. Dazu reicht eine kurze E-Mail an familienservice@uos.de
Für Personen, die eine Betreuung suchen
Nachdem Sie vom Familienservice erfolgreich freigeschaltet wurden, haben Sie Zugriff auf den Reiter „Betreuungsbörse“ unter welchem die potenziellen Betreuungspersonen nach Stadtteil gelistet sind. Ebenfalls haben Sie unter der Rubrik „Dateien“ Zugriff auf persönliche Ordner der Betreuungspersonen, in welchen ein Fragebogen mit Kontaktdaten sowie eventuelle Nachweise hinterlegt sind. Bei Interesse können Sie die Person kontaktieren, um alle weiteren Dinge zu besprechen.
Für Personen, die eine Betreuung anbieten
Personen die eine Kinderbetreuung oder Hausaufgabenbetreuung anbieten möchten, wenden sich ebenfalls per E-Mail an den Familienservice und beantragen eine Freischaltung. Zusätzlich wird von Ihnen ein ausgefüllter Fragebogen (PDF, 64 kB) benötigt und auch haben Sie die Möglichkeit, eventuell vorhandene Nachweise über Ihre Erfahrungen anzuhängen. Der Familienservice legt anschließend in der Veranstaltung „Betreuungsbörse“ bei Stud.IP einen persönlichen Ordner für Sie an, in welchem die Dokumente abgespeichert werden. Auf diesen haben nun alle Personen in der Veranstaltung Zugriff und Sie können von betreuungssuchenden Personen kontaktiert werden.
Damit Ihre Daten immer auf dem neusten Stand sind, bitten wir Sie, uns mögliche Änderungen direkt mitzuteilen.
Hinweis zur Eigenverantwortlichkeit
Der Familien-Service stellt mit der Veranstaltung der Betreuungsbörse bei Stud.IP Personen, die eine Kinder- oder Hausaufgabenbetreuung suchen, und Personen, die eine Betreuung bieten, eine Plattform zur Erleichterung der Kontaktaufnahme zur Verfügung.
Diese sowie alle weiteren Aushandlungsprozesse erfolgen selbst- und eigenverantwortlich zwischen den beteiligten Personen. Der Familien-Service der Universität Osnabrück trägt keine Verantwortung und übernimmt keine Haftung.
Informationen und Kontakt
Familien-Service im Gleichstellungsbüro
Gebäude 52, 5. Obergeschoss
Tel. +49 541 969 4686
E-Mail: familienservice@uos.de
Notfallbetreuung
Anfang 2013 wurde das Projekt "Notfallbetreuung für Kinder berufstätiger und studierender Eltern" (PDF nicht barrierefrei) als Verbundprojekt des Arbeitskreises "Unternehmen im Familienbündnis" der Stadt Osnabrück ins Leben gerufen. Die Initiative Osnabrücker Unternehmen und Einrichtungen war zunächst als einjähriges Pilotprojekt geplant. Mittlerweile sind an dem Projekt insgesamt über 30 Unternehmen auch aus dem Landkreis Osnabrück beteiligt.
Durch die Notfallbetreuung soll sichergestellt werden, dass Kinder studierender oder berufstätiger Eltern auch in Situationen gut betreut werden, die nicht planbar sind. Dazu gehören Engpässe oder Ausfälle in der Kinderbetreuung. Der Service ist für die Eltern kostenfrei - die Kosten übernehmen die beteiligten Firmen und Einrichtungen. Bei beruflich bedingten Engpässen können Kinder stunden- oder tageweise von erfahrenen Fachkräften (zertifizierte Tagesmütter/-väter oder pädagogisch ausgebildete Personen) betreut werden. Die Betreuung soll in der Regel im elterlichen Haushalt stattfinden. Eine vorherige Registrierung im Büro des Familien-Service ist notwendig, um das Angebot nutzen zu können.
Ferienfreizeiten
In der Schulferienzeit stehen Studierende und Mitarbeitende mit Kindern vor der besonderen Herausforderung die Betreuung ihrer Kinder mit individuellen Arbeits- bzw. Urlaubszeiten in Einklang zu bringen.
Die Stadt und der Landkreis Osnabrück bieten auch dieses Jahr ein attraktives und umfassendes Freizeit- sowie Betreuungsangebot für Grundschulkinder an, auf welches Sie zurückgreifen können. Bei den Einrichtungen, die Angebote bereitstellen, handelt es sich um (Jugend-) Einrichtungen der Stadt, des Landkreises sowie anliegender Gemeinden, der Kirchen, aber auch um außerschulische Lernstandorte und Sportvereine.
Das gesamte Angebot der Stadt Osnabrück finden Sie im auf der Homepage der Stadt Osnabrück
Informationen zu den Angeboten im Landkreis Osnabrück finden Sie im Flyer zur Ferienbetreuung des Landkreises (PDF, 3,32 MB).
Detaillierte Informationen zu Kosten, Anmeldungen usw. erhalten Sie jeweils über die angegebenen Kontaktmöglichkeiten bei den Einrichtungen. Bitte beachten Sie Ihre Kinder frühzeitig anzumelden.
Die Katholische Familienbildungsstätte bietet zu den Oster-, Sommer- und Herbstferien ein abwechslungsreiches Ferienprogramm für Schulkinder von 6-11 Jahren an. Von der Bewegungsbaustelle und verschiedenen Kreativ-Workshops über Snoezelen und Ausflüge in und um Osnabrück - die Ferienfreizeit bietet viel Abwechslung für Ihre Kinder!
Es wird ein vielseitiges Programm angeboten, das die Kinder mitgestalten können. Der morgendliche Beginn ist flexibel zwischen 8:00 und 9:00 Uhr, der Tag endet jeweils um 16:00 Uhr. Ihre Kinder werden mit einem leckeren, frisch zubereiteten Mittagessen aus der FABI-Küche versorgt.
Sollten Sie im Landkreis Osnabrück wohnen, geben Sie bei der Anmeldung über das Online-Formular bitte an, dass Sie an der Universität arbeiten oder studieren. Sie finden Informationen und die genauen Termine der Ferienfreizeiten hier.
Bei Fragen zum Angebot wenden Sie sich an den Familienservice:
Mit Kind unterwegs
Stillmöglichkeiten
Innenstadt:
- Familienzimmer in Gebäude 52, Raum E 01
- Familienzimmer in Gebäude 22, Raum 304a
- Unibibliothek Alte Münze 16, Raum E 32
- Familienzimmer in der Unibibliothek Alte Münze 16, Raum E 215
- Mensa Schlossgarten
Westerberg:
- Mensa Westerberg
- Familienzimmer in der Bereichsbibliothek Naturwissenschaften/Mathematik, Raum E 12
- Familienzimmer in Gebäude 50, Raum E17
Die Gebäudestandorte finden Sie auf den Lageplänen der Universität.
Wickelmöglichkeiten
Innenstadt:
- Gebäude 01, Raum E 06
- Gebäude 10, Raum E 06
- Gebäude 16, Mensa
- Gebäude 19, Raum E 03
- Gebäude 22, Raum E 06
- Gebäude 41, Raum B 05
- Gebäude 43, Raum 119
- Gebäude 47, Raum E 05
- Gebäude 52, Raum E 01
- Mensa Schlossgarten
Westerberg:
- Gebäude 32, Raum 120
- Gebäude 35, Raum E 27
- Gebäude 66, Raum E 31
- Gebäude 69, Raum E 16
- Mensa Westerberg
- Bereichsbibliothek Naturwissenschaften/Mathematik, Raum E 10
Die Gebäudestandorte finden Sie auf den Lageplänen der Universität.
Spielbereich in der Mensa
Die Mensen und Cafeterien des Studentenwerks bieten für Kinder von Studierenden, Mitarbeiter*innen und anderen Besucher*innen Wickeltische, kindgerechte Stühle und im Foyer der Mensa am Schlossgarten einen Spielbereich mit Stillecke.
Eltern-Kind-Zimmer in der Bibliothek
Die Universitätsbibliothek stellt Studierenden mit Kind am Standort Alte Münze neben einem ruhigen Stillzimmer auch ein Eltern-Kind-Zimmer für ein ruhiges Arbeiten zur Verfügung. Dieses kann während der Öffnungszeiten genutzt werden, eine vorherige Reservierung ist zu empfehlen. Es bietet einen geräumigen Arbeitsplatz mit PC, Whiteboard und WLAN-Zugang. Kinder können auf einem Spielteppich oder am Kindertisch spielen oder Bilderbücher anschauen während ihre Eltern arbeiten. Zum Ausruhen steht ein Sitz- und Kuschelsack zur Verfügung. Für den Kinderwagen gibt es einen „Parkplatz“ direkt vor der Tür.
Organisation von Familie und Beruf
Paare im Übergang
Am Ende der Qualifizierungsphase verändern sich unter Umständen gewohnte Lebensarrangements. Bei der Weiterführung der wissenschaftlichen Karriere sind vielleicht räumliche Veränderungen nötig. Wie kann der erfolgreiche Berufseinstieg oder der erfolgreiche Einstieg in die nächste Phase gelingen und gleichzeitig die Beziehung als stärkende Ressource dienen? Der Strategieworkshop "Paare im Übergang" des Gleichstellungsbüros bietet Studierenden, Nachwuchswissenschaftler*innen und Mitarbeiter*innen die Möglichkeit ihre gesellschaftlichen und persönlichen Vorstellungen zur familiären und beruflichen Lebensplanung zu reflektieren sowie Vorstellungen einer egalitären Elternschaft zu entwickeln. Ein wichtiges Element der Workshops ist der Austausch mit regionalen Unternehmen. Die Teilnehmer*innen erhalten so einerseits einen Einblick in die unternehmerische Sicht und werden andererseits als potenzielle Führungskräfte für die Bedeutung von Genderkompetenz und Familienfreundlichkeit im Führungsverhalten sensibilisiert. Mehr Informationen zum Angebot "Paare im Übergang"
Termine werden unter Aktuelles bekannt gegeben.
Schwangerschaft
Eine Schwangerschaft stellt immer einen Neuanfang dar und beinhaltet zahlreiche Herausforderungen durch die sich verändernde Lebenssituation. Im Arbeitsleben stehen werdende Mütter und Väter vor zahlreichen Fragen: Wie können Kind und Beruf unter einen Hut gebracht werden? Welche Angebote zur Kinderbetreuung gibt es? Welche rechtlichen Aspekte sind zu bedenken? Der Familien-Service unterstützt und berät werdende Eltern bei allen Fragen rund um Beruf und Kind in individuellen und vertraulichen Gesprächen. Wenden Sie sich gerne über die angegebenen Kontaktdaten an uns! Für alle personalrechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre zuständige Sachbearbeiterin im Personaldezernat.
Finanzierung
Elterngeld
Was ist Elterngeld?
Das Elterngeld ist eine Transferzahlung, die zwischen 65 und 100 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens ersetzt und so die Lebensgrundlage junger Familien sichern soll. Auch nicht erwerbstätige Elternteile erhalten einen Mindestbetrag. Für Geringverdienende, Mehrkinderfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld entsprechend angepasst. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen nicht zurückgezahlt werden. Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes desjenigen Elternteils, das Elterngeld beantragt.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis einschließlich zum dritten Grad, Elterngeld erhalten.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen
- durchschnittlich nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Wie muss Elterngeld beantragt werden?
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag sollte sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden, da rückwirkende Zahlungen nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist, geleistet werden. In dem Antrag müssen Zahl und Lage der Bezugsmonate festgelegt werden. Antragsformulare gibt es bei den Elterngeldstellen, bei Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen und Krankenhäusern mit Entbindungsstation. Alternativ stehen Online-Antragsformulare zum Elterngeld zur Verfügung. Zuständig für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die von den Landesregierungen bestimmten Stellen. In Niedersachsen ist es die Gemeinde oder die Stadt, in Ausnahmefällen der Landkreis.
Wie lange kann Elterngeld bezogen werden?
Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit in Kraft getreten. Die Regelungen zum ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit gelten für Geburten ab dem 1. Juli 2015. Seit diesem Zeitpunkt können Eltern zwischen dem Bezug von (Basis-) Elterngeld und Elterngeld Plus wählen oder beides kombinieren.
Das Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Bezug von ElterngeldPlus ist auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus möglich. Dabei können Eltern das ElterngeldPlus doppelt so lange bis maximal zur Hälfte des Elterngeldanspruchs erhalten, der dem Elternteil ohne Einkommen nach der Geburt zustünde: ein Basiselterngeldmonat wird zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate (Basis-)Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monate haben Eltern, wenn auch das andere Elternteil Zeit für die Kinderbetreuung aufwendet und dafür seine Arbeitszeit für diese Zeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduziert (Partnermonate). Zusammen können Eltern dann bis zu 14 Monate Elterngeld beziehen. Mit Ausnahme der Partnermonate können Eltern die Bezugsdauer des Elterngeldes frei unter sich aufteilen, das heißt, sie können Elterngeld nacheinander oder auch gleichzeitig beziehen. Bei gleichzeitigem Bezug verringert sich die Bezugsdauer von 14 Monaten entsprechend.
Bei Bezug von ElterngeldPlus können sich Elternteile monatlich nur die Hälfte des zustehenden Elterngeldes auszahlen lassen und dadurch die Bezugsdauer auf die doppelte Anzahl der Monate verlängern. Auch die Zuschläge für Geschwisterkinder und Mehrlinge werden für den verlängerten Zeitraum halbiert.
Kindergeld
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Mit der Geburt des Kindes entsteht ein Anspruch auf Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Das Kindergeld ist nach der Anzahl der in der Familie lebenden Kinder gestaffelt. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird Kindergeld nur unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel in der Ausbildungszeit, gezahlt. Seit Januar 2007 wird das Kindergeld in der Regel längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (letzte Auszahlung im Monat des 25. Geburtstags) bezahlt, auch wenn das Kind die Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen hat. Anspruchsberechtigt sind die Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Eltern (verheiratete/nicht-eheliche Lebensgemeinschaften) mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, müssen sie entscheiden, wer von beiden das Kindergeld beziehen wird. Auch Großeltern können das Kindergeld beziehen, sofern sie mit im Haus leben und die Eltern der Übertragung zustimmen. Vorteile hat dieses Verfahren, wenn die Großeltern noch für andere Kinder (drei oder mehr) im eigenen Haushalt Kindergeld beziehen, weil das Enkelkind dann als zusätzliches Kind gezählt wird und sich somit der Betrag erhöht. Das Finanzamt prüft bei der Erstellung Ihres Steuerbescheides von sich aus, ob der steuerliche Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. Dieser kommt erst bei einem recht hohen Einkommen der Eltern in Betracht.
Weitere Informationen der Familienkasse zum Kindergeld
Was ist der Kinderzuschlag?
Geringverdienende erhalten unter bestimmten finanziellen Voraussetzungen einen zeitlich unbegrenzten Kinderzuschlag. Er wird nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt und wird nicht auf das Kindergeld angerechnet. Individuelle Beratung und die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der Familienkasse.
Wo können das Kindergeld und der Kinderzuschlag beantragt werden?
Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind bei den Familienkassen der Agentur für Arbeit bzw. des öffentlichen Dienstes schriftlich zu beantragen und kann auch online gestellt werden. Der Antrag ist ausgefüllt und unterschrieben, gemeinsam mit einer Geburtsurkunde des Kindes, bei der Familienkasse einzureichen.
Kinderbetreuungskosten
Wie können die Kinderbetreuungskosten finanziert werden?
Grundsätzlich besteht für Eltern, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege betreuen lassen, die Möglichkeit, die Übernahme der Kosten für die Betreuung zu beantragen. Aus Paragraph 90 Absatz 3 und 4 des Sozialgesetzbuches- Achtes Buch (SGB VIII) ergibt sich die Beteiligung der Eltern an den Kosten. Die Stadt Osnabrück stellt einen Rechner zur Übernahme der Kosten für Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen bereit. Seit August 2007 besteht in Niedersachsen Kostenfreiheit für das Kindergartenjahr vor der Einschulung. Die Befreiung von den Gebühren (ohne Essensgeld) wird ohne Antrag gewährt. Die Eltern brauchen für das letzte Kita-Jahr keine Auskünfte über ihr Einkommen mehr zu erbringen.
Rechtliche Aspekte
Mutterschutz
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch auf Frauen in sozialversicherungsfreien Arbeitsverhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutzgesetz grundsätzlich Anwendung.
Was steht wichtiges drin?
Für werdende Mütter in einem Arbeitsverhältnis gelten Schutzfristen für den Zeitraum vor und nach der Entbindung. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären.
Was sind Mutterschaftsleistungen?
Alle werdenden Mütter, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Anspruch auf Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
- Versorgung mit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- Entbindung
- Häusliche Pflege
- Haushaltshilfe
- Mutterschaftsgeld
Bedürftige, nicht erwerbsfähige werdende Mütter, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten Mutterschaftsleistungen über die Sozialhilfe.
Was ist Mutterschaftsgeld?
Frauen, denen während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, erhalten von der Krankenkasse das Mutterschaftsgeld als finanziellen Ausgleich. Dieses wird von der/dem Arbeitgeber*in bis zu Höhe des Netto-Entgeltes aufgestockt.
Kinderbetreuung
Wie sind die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung?
Die rechtlichen Regelungen zur Kinderbetreuung sind in Sozialgesetzbuch Acht (SGB VII) festgeschrieben und besagen u. a. Folgendes: Seit dem 1. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Vor der Vollendung des ersten Lebensjahres ist das Kind in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Erziehungsberechtigten a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden.
Wo kann ich mein Kind betreuen lassen?
Die Stadt Osnabrück bietet verschiedene Betreuungsmöglichkeiten für Kinder. Auf den Seiten des Familien- und Kinderservicebüros der Stadt Osnabrück finden Sie sämtliche Kindertagesstätten und Horte, aufgelistet nach Stadtteilen. Das Studentenwerk Osnabrück ist Träger von drei Kindertageseinrichtungen in Osnabrück. Im Auswahlverfahren dieser Einrichtungen findet die Universitätszughörigkeit (von Studierenden und Beschäftigten) Berücksichtigung.
Wo und wann muss der Antrag auf Aufnahme in einer Kindertagesstätte gestellt werden?
Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am 1. August des Jahres, meist jedoch mit ein bis zwei Wochen Verzögerung wegen der Sommerferien. Ein Aufnahmeantrag sollte so früh wie möglich (spätestens sechs Monate, besser noch zwölf Monate) vor Beginn des Kindertagesstättenjahres gestellt werden. Die Fristen sind jedoch von Einrichtung zu Einrichtung verschieden, weil einige Kindertagesstätten eine Warteliste führen, andere wiederum ihr Plätze nach Bedarfskriterien vergeben. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei den jeweiligen Einrichtungen.
Alleinerziehende
Gelten für Alleinerziehende besondere Regeln beim Elterngeld?
Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld. Voraussetzung ist, dass dem Elternteil die alleinige Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht und das andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung lebt.
Was ist der Unterhaltsvorschuss und wer kann diesen beantragen?
Der Unterhaltsvorschuss ist als Hilfe für Alleinerziehende gedacht und dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt für das Kind zahlt. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten lässt. Bei Bezug von Sozialgeld (nach SGBII) wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.
Diese finanzielle Hilfe erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne weiteres.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt und nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Juli 2019 monatlich:
- für Kinder von 0 bis 5 Jahren 150 Euro,
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 202 Euro,
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren 272 Euro.
Wie kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses ist das Jugendamt. Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss für Niedersachsen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie an das zuständige Jugendamt schicken. Dem Antrag ist das unterschriebene Merkblatt beizufügen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Unterhaltsvorschuss.
Flyer und Broschüren zum Download
Weiterführende Informationsmaterialien (beispielsweise des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) stehen zu den Themen Mutterschutz, Schwangerschaft, Geburt, Finanzierung sowie in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
Pflegende Angehörige
Wenn plötzlich Pflegebedürftigkeit eintritt, verändert sich das tägliche Leben aller Beteiligten von einem auf den anderen Tag grundlegend. Sowohl Betrofffene als auch Angehörige sind auf eine solche Situation oft nicht vorbereitet. Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied pflegebedürftig wird, ist eine schwierige Situation, die die Angehörigen oftmals überfordert und eine psychische Belastung mit sich bringt. Darüber hinaus müssen sie sich in kurzer Zeit mit einer Vielfalt von Informationen auseinandersetzen. Dabei stellt sich auch die Frage, inwieweit die Pflege von Angehörigen übernommen werden kann. Übernimmt man einen Teil der Aufgaben selbst, wird dies Veränderungen im familiären wie beruflichen Leben mit sich bringen.
Die Universität möchte Sie auch hier bei der Vereinbarkeit von Studium/Beruf und Familie unterstützen. Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Adressen von regionalen Anlaufstellen. Darüber hinaus beraten wir Sie individuell zur Vereinbarkeit von Beruf/Studium und Familie.
Checkliste für Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen
Im Familienbündnis entwickelt soll Ihnen die Checkliste dabei helfen, einen Überblick und eine Struktur in die Informationsflut zu bringen. Sie kann Ihnen die Arbeit abnehmen beziehungsweise Ihnen dabei unter die Arme greifen, nach den hilfreichsten Broschüren zu suchen. Die Checkliste enthält Links zu den relevanten Einrichtungen und empfehlenswerten Broschüren. Für eine Zusendung der Checkliste in digitaler Form wenden Sie sich bitte an den Familien-Service.
Die nachstehende Liste enthält analog zu den verlinkten Anhängen der Checkliste ebenfalls alle von uns empfohlenen Service-Portale und Broschüren. Liegt Ihnen also eine gedruckte Version vor, werden Sie trotzdem fündig.
Die Broschüren der Bundesministerien sind jeweils zum Download sowie zur kostenfreien Bestellung!
- 1. Pflegebedürftig. Was nun? (PDF nicht barrierefrei)
- 2. Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
- 3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Arbeitsrecht
- 4. Betreuungsrecht
- 5. Patientenverfügung
- 6. Ratgeber zur Pflege
- 7. Informationen für die häusliche Pflege
- 8. Länger zuhause leben
- 9. Wegweiser-Demenz
- 10. Ratgeber für Demenzkranke und ihre Angehörigen (PDF nicht barrierefrei)
- 11. Was ist eine Demenz? Ein Heft über Demenz in Leichter Sprache
- 12. Checkliste zur Pflegeheimauswahl
- 13. Melden Sie Minijobs im Privathaushalt an
Pflege im Überblick
Notfallmappe
Für Angehörige der Universität stellt das Gleichstellungsbüro der Universität eine Notfallmappe im Intranet zur Verfügung. In der Notfallmappe können Sie alle wichtigen Telefonummern und Daten von einer pflegebedürftigen Person sammeln, um diese im Notfall schnell parat zu haben.