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Studieren aufgrund beruflicher Vorbildung in jeder Fachrichtung
Rechtsgrundlage
Zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung ist grundsätzlich berechtigt, wer
a.
eine Meisterprüfung abgelegt
b.
einen Bildungsgang zur staatlich geprüften
- Techniker*in oder
- Betriebswirt*in
abgeschlossen hat,
c.
einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsausbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsregelungen nach § 54 des Berufsausbildungsgesetzes oder § 42 f Handwerksordnung besitzt, der dabei auf einen mit mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht (z.B. Bankfachwirt/Bankfachwirtin, Handelsfachwirt/Handelsfachwirtin)
d.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
e.
einen Fachschulabschluss entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt (z.B. staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin. Der Nachweis ist dem Abschlusszeugnis zu entnehmen),
f.
einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht, vgl. § 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 NHG (z.B. Fachkraft für Intensiv-und Anästhesiepflege, Pflegedienstleister/Pflegedienstleisterin).
Aufschlussreich sind hier die von der Koordinierungsstelle für Studieninformation und -beratung in Niedersachsen jeweils bereitgestellten Informationen.