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Kosten des Studiums
Für das Studium an der Universität Osnabrück fallen Semesterbeiträge an. Nach Verbrauch eines Studienguthabens werden Langzeitstudiengebühren erhoben. Zudem werden weiterbildende Studiengänge angeboten, die entgeltpflichtig sind.
Studierende müssen für jedes Semester einen Semesterbeitrag zahlen.
Für das Wintersemester 2024/2025 beträgt dieser an der Universität Osnabrück 361,90€ und setzt sich wie folgt zusammen:
93,00€ = Beitrag für das Studierendenwerk
193,90€ = Beitrag für die Studierendenschaft;
davon 17,50€ = AStA- Beitrag
176,40€ = Kosten für das studentische Deutschlandticket
siehe zu auch unter Ordnungen der Studierendenschaft
75,00€ = Verwaltungskostenbeitrag (§11 NHG)
Weitere Informationen zum Deutschlandticket für Studierende erteilt der AStA.
Studierende verfügen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 NHG im Rahmen eines ersten berufsqualifizierenden grundständigen Studiums über ein Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit des gewählten Studiengangs zuzüglich sechs weiterer Semester (Toleranzsemester).
In einem sechssemestrigen Bachelorstudiengang beträgt das Studienguthaben somit zwölf Semester und im zehnsemestrigen Staatsexamen Rechtwissenschaften [Erste juristische Prüfung] 16 Semester. Sind diese verbraucht wird man grundsätzlich langzeitstudiengebührenpflichtig (vgl. dazu § 13 Absatz 1 NHG).
Für einen auf den Bachelorabschluss aufbauenden konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 NHG um die Zahl der Semester der Regelstudienzeit für diesen Studiengang, sodass das Studienguthaben bei diesem „klassischen“ Studienverlauf insgesamt 16 Semester beträgt.
Das bedeutet, dass, sofern für den Bachelorabschluss z. B. 14 Semester verbraucht und somit bereits für zwei Semester Langzeitstudiengebühren gezahlt wurden, die folgenden vier Mastersemester wieder langzeitstudiengebührenfrei studiert werden können.
Haben Studierende den für den Masterstudiengang qualifizierenden Abschluss an einer im Ausland gelegenen Hochschule erworben, so ist für das Studienguthaben gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 NHG die doppelte Zahl der Regelstudienzeitsemester des gewählten Masterstudiengangs maßgeblich.
Demzufolge beträgt das Studienguthaben acht Semester, wenn sich nach Erwerb eines ausländischen Bachelorabschlusses die Immatrikulation in einen viersemestrigen konsekutiven Masterstudiengang an der Universität Osnabrück anschließt.
Zu beachten ist grundsätzlich, dass sich das Studienguthaben [an der Universität Osnabrück] gemäß § 12 Absatz 2 Satz 6 NHG grundsätzlich um die Zahl der Semester eines vorangegangenen Studiums an deutschen Hochschulen vermindert.
Sind demnach z. B. bei dem o.g. einem klassischen Studienverlauf 16 Semester bereits durch ein vorangegangenes Studium verbraucht, ist man mit Immatrikulation in einen weiteren, neuen Studiengang an der Universität Osnabrück langzeitstudiengebührenpflichtig. Dies gilt auch, wenn bei klassischem Verlauf das Studienguthaben eines Bachelorstudiengangs (12 Semester) verbraucht ist und ein neues, weiteres Bachelorstudium aufgenommen wird.
Es gilt aber auch zu beachten, dass das Studienguthaben in bestimmten nachgewiesenen Situationen nicht verbraucht wird. Siehe dazu „Nichtverbrauch des Studienguthabens“.
Das Studienguthaben wird gem. § 12 Abs. 3 S. 1 NHG nicht verbraucht in Semestern oder Trimestern, in denen die oder der Studierende
1. beurlaubt ist,
2. ein Kind betreut, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Nachweise sind einmalig zu erbringen durch die Geburtsurkunde und – für jedes Semester neu – durch eine Haushaltsbescheinigung/Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes;
3. eine nahestehende pflegebedürftige Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz pflegt (mindestens 10 Stunden wöchentlich), Nachweise sind zu erbringen durch eine entsprechende Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und eine Bescheinigung der Pflegekasse (in Ausnahmefällen der Hausärztin/des -arztes) über erbrachte Pflegeleistungen – für jedes Semester neu
4. als gewählte Vertretungen in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig war (Anrechnung maximal für zwei Semester), oder
5. das Amt von Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt (Anrechnung maximal für zwei Semester), Nachweise sind zu erbringen durch eine entsprechende Bescheinigung der jeweils für das Organ zuständigen Stelle.
Gem. § 12 Abs. 4 NHG ist die oder der Studierende auf Verlangen der Hochschule verpflichtet, die für die Berechnung des Studienguthabens erforderlichen Angaben zu machen und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Kommt die oder der Studierende diesen Verpflichtungen innerhalb einer von der Hochschule gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so wird vermutet, dass das Studienguthaben verbraucht ist. Die Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters oder Trimesters durch Nachholung der erforderlichen Angaben und Vorlage der geforderten Unterlagen widerlegt werden.
Teilen Sie der Universität Osnabrück die erforderlichen Angaben mit und reichen die entsprechende Nachweise im PDF-Format während des Rückmeldezeitraums für das folgende Semester per E-Mail an studierendensekretariat@uni-osnabrueck.de ein. Ansonsten wird ein Verbrauch des Studienguthabens vermutet. Diese Vermutung kann bis zum Ende des nächstfolgenden Semesters widerlegt werden.
Bsp.: Pflege einer nahestehenden pflegebedürftigen Person im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz mind. 10 Stunden wöchentlich im Sommersemester 2023. Nachweis der Pflege im Sommersemester 2023 erfolgt erst zum Ende des Wintersemesters 2023/2024. Nichtverbrauch des Studienguthabens für das Sommersemester 2023 wird anerkannt, da die Vermutung fristgerecht widerlegt wurde. Erfolgt der Nachweis für das Sommersemester 2023 erst im Sommersemester 2024, so wird der Nichtverbrauch des Studienguthabens für das Sommersemester 2023 nicht anerkannt, da der Nachweis zu spät vorlegt wurde.
Nutzen Sie für einen Antrag auf Nichtverbrauch des Studienguthabens bitte den folgenden Antrag (PDF, 179 kB).
Achtung: Bei einer Beurlaubung muss kein separater Antrag auf Nichtverbrauch des Studienguthabens gestellt werden. Der Nichtverbrauch des Studienguthabens wird in diesem Fall automatisch berücksichtigt.
Studierende, deren Studienguthaben (siehe vorstehend) aufgebraucht ist, zahlen gemäß § 13 NHG für jedes Semester eine Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,00 €.
Die Langzeitstudiengebühr wird jedoch − auch bei verbrauchtem Studienguthaben – von Gesetzes wegen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 NHG) nicht erhoben für ein Semester, in dem Studierende
1. beurlaubt sind,
2. ein Kind betreuen, das zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
3. eine nahestehende pflegebedürftige Person im Sinne des § 7 Absatz 3 Pflegezeitgesetz pflegen (mindestens 10 Stunden wöchentlich),
4. entweder eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland oder ein praktisches Studiensemester absolvieren.
Zu den Nachweisen siehe zuvor unter Nichtverbrauch des Studienguthabens.
Antrag auf Erlass/Befreiung/Rückerstattung von Langzeitstudiengebühren (PDF, 225 kB)
Zudem ist gemäß § 14 Absatz 2 NHG ein härtefallbedingter Erlass der Langzeitstudiengebühr möglich (siehe dazu nachstehend).
Promotionsstudierende sind grundsätzlich nicht langzeitstudiengebührenpflichtig.
Gemäß § 14 Absatz 2 NHG ist ein härtefallbedingter Erlass der Langzeitstudiengebühr möglich, u. a. bei studienzeitverlängernder Auswirkungen aufgrund einer
1. Behinderung (Vorlage des Schwerbehindertenausweises bei 50% GdB ausreichend, i. Ü. siehe Nachweispflicht nachfolgend unter 2.
2. schweren Erkrankung (Nachweis nur durch amtsärztliche Bescheinigung inkl. Angaben zur Dauer der studienzeitverlängernden Auswirkungen) oder
3. bei studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat.
Der Antrag kann bis längstens einen Monat nach Vorlesungsende des jeweiligen Semesters gestellt werden. Siehe dazu unter Termine und Fristen.
Antrag auf Erlass/Befreiung/Rückerstattung von Langzeitstudiengebühren (PDF, 225 kB)
Internationale Studierende benötigen oft Zeit zur Orientierung und zur Eingewöhnung. Gerade für sie ist es wichtig, sich vor Aufnahme eines Studiums gut zu informieren: Manche Fächer setzen spezielle Sprachkenntnisse voraus und verlangen neben Deutsch- auch nachgewiesene Englischkenntnisse.
Durch gezielte Information und gute Vorbereitung kann eine unnötige Verlängerung des Studiums und die damit verbundenen Mehrkosten vermieden werden.
Weitere Informationen finden Sie unter studieren-in-niedersachsen.de. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Studierendensekretariat.
An niedersächsischen Hochschulen werden für weiterbildende Studiengänge gemäß § 13 Absatz 3 NHG Entgelte erhoben.
An der Universität Osnabrück betrifft das derzeit folgende Studiengänge